JudikaturOLG Wien

19Bs355/23d – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
09. Januar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung des A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. September 2023, GZ 63 Hv 89/23b-409, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M., ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* und dessen Verteidigers Dr. Manfred Arbacher-Stöger durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Jänner 2024 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht .

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten A* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Entscheidungsgründe:

Text

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten B* C* sowie einen unbekämpft gebliebenen Verfallsausspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I./ und II./A./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall und dritter Fall StGB (II./B./ und IV./A./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (II./C./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (II./D./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 2, Abs 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (II./E./ und IV./C./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB (III./ und IV./B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Danach hat er in ** und andernorts

I./ den unbekannten Täter „**“ mit der E*-PIN „**“ dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 3,9 % THCA und 0,3 % Delta-9-THC), das zudem mit synthetischen Cannabinoiden besprüht worden war, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus der Schweiz nach Österreich einzuführen, indem er beim Genannten die entsprechenden Bestellungen aufgab, und zwar

A./ am 30. Jänner 2021 8.000 Gramm (Chat 12_7l7e2k-b9w9db, ON 330.2 Seite 4 f, ON 359.3 Seite 2 ff);

B./ am 11. Februar 2021 30.000 Gramm (Chat 12_7l7e2k-b9w9db, ON 359.3 Seite 6, ON 363.2 Seite 4);

C./ am 12. Februar 2021 10.500 Gramm (Chat 12_7l7e2k-b9w9db, ON 330.2 Seite 5, ON 359.3 Seite 6 f; Chat 43_7l7e2k210209120397, ON 359.4 Seite 2 f);

D./ am 15. Februar 2021 11.000 Gramm (Chat 12_7l7e2k-b9w9db, ON 330.2 Seite 5, ON 359.3 Seite 7);

E./ am 17. Februar 2021 9.000 Gramm (ON 330.2 Seite 5 f);

F./ am 19. Februar 2021 20.000 Gramm (ON 330.2 Seite 6);

II./ vorschriftswidrig Suchtgift

A./ am 10. Mai 2021 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 2.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 3,9 % THCA und 0,3 % Delta-9-THC), das zudem mit synthetischen Cannabinoiden besprüht worden war, aus Österreich ausgeführt (Chat 154_594900, ON 211.1);

B./ nämlich Cannabiskraut in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, und zwar

1./ Ende Jänner 2021 zumindest 40.000 Gramm (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9 THC), indem er diese von den Cannabispflanzen einer Cannabisplantage an einem nicht feststellbaren Ort in ** aberntete;

2./ im Zeitraum von Anfang/Mitte 2021 bis Februar 2022 zumindest 102.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 11,15 % THCA und 0,8 % Delta-9-THC), indem er diese in drei Zyklen selbst von den Cannabispflanzen der Cannabisplantage in G*, aberntete sowie dadurch, dass er die Räumlichkeiten in G*, für den Betrieb einer Cannabisplantage zur Verfügung stellte, den Betrieb der Cannabisplantage selbst organisierte bzw. K*, L* C*, B* C* und M* mit der Organisation betraute, weitere Mittäter anwarb, N* als Gärtner rekrutieren ließ und Anweisungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cannabisplantage erteilte, zumindest K*, N* und weitere unbekannte Personen dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), das Cannabiskraut von den Cannabispflanzen abzuernten;

C./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, und zwar

1./ Kokain, nämlich

a./ am 10. Oktober 2020 1.000 Gramm (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 67,63 % Cocain) O* für zumindest EUR 40.000,-- (Chat 46_k9o0c95, ON 360.2 Seite 11 f, ON 360.11 Seite 2 f);

b./ am 22. Dezember 2020 1.000 Gramm (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 67,63 % Cocain) dem unbekannten Abnehmer mit der E*-PIN „**“ für EUR 42.000,-- (Chat 33_bnuqd9-kr0kwv, ON 360.2 Seite 13, ON 360.8 Seite 7);

c./ am 18. Jänner 2021 1.000 Gramm (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 64,01 % Cocain) dem unbekannten Abnehmer mit der E*-PIN „**“ für EUR 40.000,-- (Chat 16_bnuqd9-f107a5, ON 360.2 Seite 17 f, ON 360.13);

d./ am 6. Februar 2021 zumindest 1.000 Gramm (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 64,01 % Cocain) O* für EUR 38.500,- (Chat 30_b9w9db-z48mq0, ON 363.4 Seite 4);

e./ am 7. Mai 2021 1.500 Gramm (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 64,01 % Cocain) dem unbekannten Abnehmer mit der JID „**“ (Chat 196_624605, ON 245.1 Seite 2, 45 f; Chat 154_580134, ON 285 Seite 3; Chat 154_580153, ON 287 Seite 9);

2./ Cannabiskraut, nämlich

a./ im Zeitraum 9. November 2020 bis 11. November 2020 zumindest 10.000 Gramm (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 8,63 % THCA und 0,66 % Delta-9- THC) dem unbekannten Abnehmer mit der E*-PIN „**“ für zumindest EUR 4.000,-/Kilogramm (Chat 15_bnuqd9-f7lrga, ON 343.2 Seite 9 ff);

b./ am 20. Dezember 2020 zumindest 4.000 Gramm (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 8,63 % THCA und 0,66 % Delta-9-THC) dem unbekannten Abnehmer mit der E*-Pin „KR0KWVP**“ für EUR 3.200,-Kilogramm (Chat 33_bnuqd9-kr0kwv, ON 360.8 Seite 4 ff);

c./ im Zeitraum 23. Dezember 2020 bis 26. Dezember 2020 zumindest 2.000 Gramm (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 8,63 % THCA und 0,66 % Delta-9- THC) dem unbekannten Abnehmer mit der E*-PIN „**“ für EUR 3.400,-/Kilogramm (Chat 15_bnuqd9-f7lrga, ON 343.2 Seite 15 f);

d./ am 9. Jänner 2021 15.000 Gramm (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 11,85 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC) dem unbekannten Abnehmer mit der E*-PIN „**“ (Chat 15_bnuqd9- f7lrga, ON 343.2 Seite 18);

D./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen sowie andere, nämlich insbesondere K*, durch diesbezügliche Auftragserteilung dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), dieses zu überlassen, und zwar

1./ am 12. Oktober 2020 zumindest 4.850 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 8,63 % THCA und 0,66 % Delta-9-THC) dem unbekannten Abnehmer mit der E*-PIN „**“ für EUR 4.000,-/Kilogramm (Chat 15_bnuqd9-f7lrga, ON 343.2 Seite 2 ff);

2./ zu nicht näher festzustellenden Zeitpunkten zwischen Ende Oktober 2020 und Mitte November 2020 2.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 8,63 % THCA und 0,66 % Delta-9-THC) an unbekannte Abnehmer für insgesamt EUR 8.650,-;

3./ am 21. Dezember 2020 1.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 8,63 % THCA und 0,66 % Delta-9-THC) an einen unbekannten Abnehmer unentgeltlich (Chat 33_bnuqd9-kr0kwv, ON 360.2 Seite 12, ON 360.8 Seite 6);

4./ zu nicht näher festzustellenden Zeitpunkten nach Ende Jänner 2021 zumindest 40.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9 THC) an unbekannte Abnehmer für einen nicht feststellbaren Preis;

5./ zu nicht näher festzustellenden Zeitpunkten nach Anfang 2021 zumindest 22.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10,37 % THCA und 0,12 % Delta-9-THC) an unbekannte Abnehmer für EUR 4.200,-/Kilogramm;

6./ am 9. Jänner 2021 und zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt um den 9. Jänner 2021 insgesamt 100 Gramm Kokain (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 64,01 % Cocain) an einen unbekannten Abnehmer für EUR 5.500,-(Chat 13_49lpc639, ON 360.2 Seite 17, ON 360.5 Seite 1 ff; Chat 31_49lpc638, ON 360.7 Seite 1 ff);

7./ zu nicht näher festzustellenden Zeitpunkten nach Anfang/Mitte 2021 zumindest 94.085,50 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 11,15 % THCA und 0,8 % Delta-9-THC) an unbekannte Abnehmer für einen nicht feststellbaren Preis;

8./ zu nicht näher festzustellenden Zeitpunkten nach dem 30. Jänner 2021 8.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 3,9 % THCA und 0,3 % Delta-9-THC), die zudem mit synthetischen Cannabinoiden besprüht worden waren, an unbekannte Abnehmer für EUR 3.700,-- bis EUR 3.900,-/Kilogramm;

9./ zu nicht näher festzustellenden Zeitpunkten nach dem 11. Februar 2021 30.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 3,9 % THCA und 0,3 % Delta-9-THC), die zudem mit synthetischen Cannabinoiden besprüht worden waren, an unbekannte Abnehmer für EUR 3.700,-- bis EUR 3.900,-/Kilogramm;

10./ zu nicht näher festzustellenden Zeitpunkten nach dem 12. Februar 2021 10.500 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 3,9 % THCA und 0,3 % Delta-9-THC), die zudem mit synthetischen Cannabinoiden besprüht worden waren, an unbekannte Abnehmer für EUR 3.700,-- bis EUR 3.900,-/Kilogramm;

11./ zu nicht näher festzustellenden Zeitpunkten nach dem 15. Februar 2021 11.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 3,9 % THCA und 0,3 % Delta-9-THC), die zudem mit synthetischen Cannabinoiden besprüht worden waren, an unbekannte Abnehmer für EUR 3.700,- bis 3.900,- /Kilogramm;

12./ zu nicht näher festzustellenden Zeitpunkten nach dem 17. Februar 2021 9.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 3,9 % THCA und 0,3 % Delta-9-THC), die zudem mit synthetischen Cannabinoiden besprüht worden waren, an unbekannte Abnehmer für EUR 3.700,- bis EUR 3.900,-/Kilogramm;

13./ zu nicht näher festzustellenden Zeitpunkten nach dem 19. Februar 2021 20.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 3,9 % THCA und 0,3 % Delta-9-THC), die zudem mit synthetischen Cannabinoiden besprüht worden waren, an unbekannte Abnehmer für EUR 3.700,- bis EUR 3.900,-/Kilogramm hinsichtlich 10.000 Gramm und hinsichtlich weiterer 10.000 Gramm unentgeltlich;

E./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar

1./ am 26. September 2020 50 Gramm Kokain (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 67,63 % Cocain) (Chat 22_bnuqd9-thb8tv, ON 360.2 Seite 10, ON 360.14 Seite 1 ff);

2./ am 8. Februar 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit K* 1.950,9 Gramm netto Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 192 Gramm reines THCA und 14,66 Gramm reines Delta-9-THC) bzw 526,6 Gramm netto Cannabiskraut (beinhaltend 5,28 Gramm reines Delta-9-THC und 69,2 Gramm reines THCA), indem sie es in einem PKW und in zwei Wohnungen lagerten;

3./ am 25. April 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit K*, L* C*, B* C*, N* und

M* etwa 5.437 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 11,15 % THCA und 0,8 % Delta-9-THC), indem sie es auf der Plantage in G*, lagerten;

III./ im Zeitraum 22. Februar 2022 bis 25. April 2022 dadurch, dass er die Räumlichkeiten in G*, für den Betrieb einer Cannabisplantage zur Verfügung stellte, den Betrieb der Cannabisplantage selbst organisierte bzw K*, L* C*, B* C* und M* mit der Organisation betraute, N* als Gärtner rekrutieren ließ und Anweisungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cannabisplantage erteilte, zumindest N* und M* dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), dass die beiden Genannten vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift anbauten, indem sie auf der Cannabisplantage insgesamt 776 Cannabispflanzen zur Gewinnung von Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 2.103,23 Gramm THCA und 18,43 Gramm Delta-9-THC aufzogen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass dieses in Verkehr gesetzt werde;

IV./ indem er mit R* und S* vereinbart hatte, dass diese beiden die Cannabisplantage in H*, betreiben, er sich mit ihnen über den Betrieb der Cannabisplantage und über den Verkauf des geernteten Cannabiskrauts absprach und ihnen die laufende Übernahme des geernteten Cannabiskrauts zum Zweck des Verkaufs zusicherte, dazu beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), dass T*, U* und V* von einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 bis 13. Dezember 2021 vorschriftswidrig

A./ Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 32.307 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10,37 % THCA und 0,12 % Delta-9-THC), durch Abernten von den Cannabispflanzen auf der Plantage erzeugten;

B./ Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anbauten, indem sie in den

Räumlichkeiten der Plantage insgesamt 630 Cannabispflanzen zur Gewinnung von zumindest 32.307 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10,37 % THCA und 0,12 % Delta-9-THC) aufzogen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass dieses in Verkehr gesetzt werde;

C./ Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 10.307 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen

Reinheitsgehalt von zumindest 10,37 % THCA und 0,12 % Delta-9-THC) , besaßen, indem sie es in den Räumlichkeiten der Plantage lagerten, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass es in Verkehr gesetzt werde,

wobei er die vorstehenden Handlungen jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging.

Im Rahmen der Strafzumessung wertete der Schöffensenat bei A* die einschlägige Vorstrafe in Norwegen, das Zusammentreffen von Verbrechen, die Tatbegehung in Bezug auf das ca 99-fache der Grenzmenge des § 28b SMG bei den Fakten I./ und II./A./, die Tatbegehung in Bezug auf das ca 521-fache der Grenzmenge des § 28b SMG bei den Fakten II./B./ und IV./A./, die Tatbegehung in Bezug auf das ca 329-fache der Grenzmenge des § 28b SMG bei den Fakten I./C./, die Tatbegehung in Bezug auf das ca 610-fache der Grenzmenge des § 28b SMG bei den Fakten II./D./, die Tatbegehung in Bezug auf das ca 53-fache der Grenzmenge des § 28b SMG bei den Fakten II./E./ und IV./C./, die Tatbegehung in Bezug auf das ca 138,5-fache der Grenzmenge des § 28b SMG bei den Fakten III./ und IV./B, den langen Deliktszeitraum, die mehrfachen Deliktsqualifikationen sowie die führende Rolle (betreffend die Fakten II./B./2./, II./D./7./) als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige und umfassende Geständnis, den teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung (betreffend das Faktum II./D./2./ [ON 330.4 S 3]) sowie die teils erfolgte Sicherstellung des Suchtgifts und der Cannabispflanzen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die über A* verhängte Freiheitsstrafe richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 414), zu ON 418 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der Sanktion anstrebt.

A* beantragte in seiner dazu erstatteten Gegenausführung (ON 419), der Berufung keine Folge zu geben.

Entgegen der Ansicht des Angeklagten reklamiert die Staatsanwaltschaft zutreffend, dass die Strafzumessungsgründe zum Nachteil des A* um das Handeln aus Gewinnstreben (vgl US 11) zu ergänzen sind, ist dieses doch kein Tatbestandsmerkmal der zur Verurteilung gelangten Verbrechen des Suchtgifthandels (RIS-Justiz RS0106649; RS0130193 [T4]). Berechtigt ist auch der Hinweis der Anklagebehörde, dass die aus der Verwendung von Kryptokommunikationsdiensten („D*“ und „E*“, US 12) erhellende – vom Angeklagten in seiner Gegenausführung bagatellisierte - hochprofessionelle Vorgehensweise als die Schuld erhöhender Umstand zu berücksichtigen ist. Richtig ist ferner das Argument, dass der Sicherstellung - mit Blick auf die A* zur Last liegenden Suchtgiftquanten vergleichsweise geringer Mengen - von Suchtgift und Cannabispflanzen, zu der der Genannte zudem nichts beigetragen hat, keine große Bedeutung zukommt.

Bei objektiver Abwägung der in diesem Sinne korrigierten Strafzumessungslage erweist sich die vom Schöffensenat ausgemittelte Sanktion bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ungeachtet des auch in der Gegenausführung zu Recht betonten Gewichts des umfassenden Geständnisses (ON 409.4, 3) als zu mild bemessen. Zunächst sind die enormen Mengen tatverfangenen Suchtgifts zu berücksichtigen, erfolgte doch insbesondere die Ein- und Ausfuhr, die Erzeugung, das Anbieten sowie das Überlassen von Suchtgift in die Qualifikationsgrenze (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) mehrfach (I./, II./A./) bzw vielfach (II./B./ und IV./A./; I./C./; I./D./) überschreitenden Suchtgiftmengen. Bedenkt man ferner, dass A* unbeeindruckt von einer Verurteilung im Jahr 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen der Einfuhr von 38,7 Kilogramm Cannabiskraut nach Norwegen (US 11 und ON 399) nun (unter anderem) in mehrfachen Angriffen insgesamt rund 90 Kilogramm Cannabiskraut nach Österreich einführte, mehr als 170 Kilogramm Cannabis erzeugte und über 250 Kilogramm Cannabiskraut anderen überließ, erschließt sich eine gesteigerte kriminelle Energie. Zudem bedarf es auch aus generalpräventiven Gründen (RIS-Justiz RS0090600) der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe, um potentiellen Tätern deutlich vor Augen zu führen, dass der verlockenden Aussicht auf lukrative Gewinne aus den Suchtmittelverkäufen strikte Strafverfolgung und empfindliche Freiheitsstrafen gegenüberstehen und sich die Taten letztlich solcherart nicht lohnen.

Dementsprechend ist die Strafe in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft im spruchgemäßen Ausmaß zu erhöhen.

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