Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* ua wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG uaD über die Berufung des Erstangeklagten A* wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. April 2025, GZ **-18, nach der am 30. Juli 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, des Erstangeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Stefan Unterleithner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Erstangeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Zweitangeklagten B*, rechtskräftige Verfalls-, Einziehungs- und Adhäsionserkenntnisse sowie einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* (zu I./) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, (zu II./) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG sowie (zu III./) des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft sowie unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** und andernorts
I./ seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis zum 14. April 2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm zumindest der zu ** des Landesgerichts für Strafsachen bereits rechtskräftig verurteilte C* angehörte, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, und zwar 13.506 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 192,57 Gramm Delta-9-THC und 2.524,90 Gramm THCA), durch das Abernten von einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Cannabispflanzen der Plantage in **;
II./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer zumindest das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, und zwar
1./ indem er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm weitere bislang nicht ausgeforschte Personen angehörten, ab einem nicht feststellbaren Zeitraum bis zum 6. Juli 2023 an der Adresse **, eine Cannabisplantage mit insgesamt 1.618 Stück Cannabispflanzen zur Gewinnung von 32,36 Kilogramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12,63 % THCA und 0,96 % Delta- 9-THC) aufzog und die Indoor-Cannabisplantage betreute;
2./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit B* und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, der neben ihnen
zumindest der Hintermann „D*“ angehörte, zumindest Anfang Oktober 2024 bis zum 13. November 2024 in **, indem sie eine Cannabisplantage mit insgesamt 1.632 Stück Cannabispflanzen zur Gewinnung von zumindest 32,64 Kilogramm Cannabiskraut (beinhaltend einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC) aufzogen und die Indoor-Cannabisplantage betreuten;
III./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit B* mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie in einem jeweils EUR 5.000,- übersteigenden Wert entzogen, und zwar seit zumindest Anfang Oktober 2024 bis zum 13. November 2024 der E* GmbH betreffend die Liegenschaft **, indem sie manipulierte Stromzähler weiterbenutzten und den Strom verbrauchten.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, den langen Deliktszeitraum, die mehrfache Deliktsqualifikation, das mehr als zweifache Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des § 28b SMG (Punkt I./) bzw das mehrfache Überschreiten des
Fünfzehnfachen der Grenzmenge des § 28b SMG (vgl RIS-Justiz RS0088028) und das Handeln aus Gewinnstreben (vgl RIS-Justiz RS0106649; RS0130193 [T4]), hingegen als mildernd das teilweise reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die Sicherstellung der Cannabispflanzen und des Suchtgifts.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 20), mit ON 26 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung des A* wegen des Ausspruchs über die Strafe mit dem Antrag auf tat- und schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe, der keine Berechtigung zukommt.
Der Rechtsmittelwerber wendet sich nicht gegen die obangeführten besonderen Strafzumessungsgründe, sondern beschränkt sich auf das Vorbringen eines geringen Handlungsunwerts sowie einer „Täterenergie im unteren Sektor“ und daraus folgend Kritik an der „weit überhöhten“ Strafe.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe nicht nur vollständig erfasst, sondern auch angemessen gewichtet und ist ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie auch spezial- und generalpräventiver Aspekte zu einer Strafe im untersten Viertel gelangt, die einer Korrektur nicht zugänglich ist.
Dabei war insbesondere dem langen Tatzeitraum, der äußerst großen Menge an Suchtgift und dem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen Bedeutung beizumessen, immerhin delinquierte A* über ca drei Jahre hindurch auf drei verschiedenen Cannabisplantagen in ** und **, wobei eine Menge an Cannabiskraut von 13,5 kg geerntet wurde und eine solche von gesamt 65 kg in Verkehr gesetzt werden sollte. Das Geständnis bzw die Verantwortung des A* war geprägt von einem sehr zurückhaltenden Aussageverhalten, bestrebt, lediglich jene Fakten einzuräumen, die angesichts der weiteren objektiven Beweise nicht erfolgsversprechend abzustreiten gewesen wären (US 11). Dennoch wurde dieses Geständnis ebenso mildernd berücksichtigt wie der bis dahin ordentliche Lebenswandel des zu Beginn der Tathandlungen 23 Jahre alten Mannes und die Sicherstellung des Suchtgifts/der Cannabispflanzen.
Insgesamt war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
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