Informationen zu § 93 AußStrG
Neufassung GKoärG BGBl 1970/343
§ 93 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 93 Besondere Verfahrensbestimmungen
…§ 93. (1) In Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen…
§ 207r Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024
…§ 207r. § 93 Abs. 4 und § 178 Abs. 4 . in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024 treten mit 1…
§ 204
…Bundesgesetzes erklärte Zustimmungen zu Annahmen an Kindes statt sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. (2) Die Bestimmungen über die Vertretung im Scheidungsverfahren ( § 93 Abs. 1 letzter Satz) sind nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Sonst sind die…
§ 6c GUG · GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 6c Beschränkung der Aufnahme in die Urkundensammlung
…vorgenommen wird. Bloße Bewilligungsurkunden, wie etwa Pass- oder Personalausweisdaten, Personenstandsurkunden oder Staatsbürgerschaftsnachweise, finden keinen Eingang in die Urkundensammlung. (2) In den Fällen nach § 93 Abs. 4 und § 178 Abs. 4 AußStrG sind ausschließlich die gesonderten Ausfertigungen zur Urkundensammlung zu nehmen. Im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung…
Art. 1 § 28 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 28
…Interesse sie stattfindet; (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) 9. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht; 10. bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach § 106b AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine…
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