JudikaturOGH

RS0120482 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2005

Wird im Abstammungsverfahren das Kind, das bei der ein Vaterschaftsanerkenntnis nach § 163e Abs 4 ABGB betreffenden Zustimmung gemäß § 163e Abs 4 ABGB durch den Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich vertreten wird, nicht beigezogen, begründet dies Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG.

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