11Bs59/25a – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7.11.2024, GZ ** 11, nach der am 3.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Fuchs und des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Dr. Klima, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Text
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 13.05.2024 in ** vor Polizeibeamten der Polizeiinspektion ** als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren ** gegen B* (** der Staatsanwaltschaft Innsbruck) durch die Aussage, es habe in der Nacht zuvor keinen Streit mit B* gegeben und er sei von diesem auch nicht verletzt worden, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt.
Der Einzelrichter verhängte hiefür über den Angeklagten nach § 288 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu je EUR 7,-- sowie eine gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten und verurteilte ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Während der Angeklagte das Urteil unangefochten ließ, bekämpft es die Staatsanwaltschaft mit einer rechtzeitig angemeldeten (ON 8.3) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten, die fristgerecht schriftlich (ON 12.4) ausgeführt wurde und auf eine schuld- und tatangemessene Erhöhung anträgt.
Der Angeklagte machte von der Möglichkeit der Erstattung von Gegenäußerungen keinen Gebrauch.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer Stellungnahme der Forderung der Berufungswerberin nach einer Strafverschärfung, vor allem in Ansehung der Tagessatzanzahl der Geldstrafe, bei.
Rechtliche Beurteilung
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Der Beantwortung der Strafberufung vorangestellt wird, dass der Einzelrichter zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seiner Vorstrafenbelastung nachstehende Feststellungen getroffen hat:
„Der zum Tatzeitpunkt 46-jährige Angeklagte A* ist verheiratet, sorgepflichtig für ein Kind im Alter von 18 Jahren, hat kein Vermögen, Schulden in Höhe von EUR 80.000,-- und bezieht als Taxifahrer ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.800,-- 14-mal jährlich. Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten weist bereits 6 Eintragungen überwiegend wegen Delikten gegen Leib und Leben sowie gegen fremdes Vermögen auf, wobei er aber im Verfahren ** des Landesgerichtes Innsbruck auch wegen falscher Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB verurteilt wurde, da er versuchte, das Opfer eines schweren Betruges, den er selbst begangen hatte, zu einer Falschaussage zu bestimmen.“
Bei der Strafbemessung wertete der Einzelrichter eine einschlägige Vorstrafe erschwerend, Milderungsgründe sah er keine vorliegen.
Die Strafzumessungsgründe des Erstgerichts treffen zu und sind vollständig. Sie wurden entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch entsprechend gewichtet. Weitere Erschwerungsgründe werden nicht vorgebracht, solche ergeben sich auch nicht aus dem Akt.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die einschlägige Vorstrafe durch längeres Zurückliegen an Bedeutung verliert (RIS-Justiz RS0091522), erweist sich die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Sanktion ausgehend von den Strafzumessungsgründen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB und des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe der Berufung der Staatsanwaltschaft zuwider als nicht zu milde, sondern vielmehr schuld- und tatangemessen. Den Belangen der Spezial- und Generalprävention wird entgegen der Berufungsargumentation der Staatsanwaltschaft durch die spürbare Geldstrafe sowie die Androhung des Vollzuges einer 4-monatigen Freiheitsstrafe ausreichend Rechnung getragen.
Da die Berufung der Staatsanwaltschaft gänzlich erfolglos blieb, hatte ein Kostenausspruch zu entfallen (§ 390a Abs 1 zweiter Halbsatz StPO).