JudikaturOLG Innsbruck

11Bs93/25a – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
03. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 28.2.2025, GZ ** 91, nach der am 3.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Fuchs, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Dr. Klima, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Halil Arslan öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Entscheidungsgründe:

Text

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch eine in Rechtskraft erwachsene Verfallsentscheidung sowie nicht bekämpfte Einziehungs- und Konfiskationserkenntnisse enthält, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (zu I.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB (zu II.) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (zu III.) schuldig erkannt.

Danach hat er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B* in Vorarlberg

Das Schöffengericht verhängte hiefür über den Angeklagten in Anwendung des § 28 (Abs 1) StGB nach § 28a Abs 4 SMG eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren, rechnete darauf gemäß § 38 Abs 1 (Z 1) StGB die erlittene Vorhaft aktenkonform an und verurteilte ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht das reumütige Geständnis des Angeklagten sowie die, aufgrund der schwindend geringen Menge von 45,9 Gramm kaum ins Gewicht fallende, teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts mildernd. Demgegenüber wurden die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von drei Verbrechen und der lange Tatzeitraum hinsichtlich Schuldspruch I. und II. erschwerend berücksichtigt. Zusätzlich aggravierend wurde die Verwirklichung beider Begehungsformen (Ein- und Ausfuhr betreffend Schuldspruch zu I.) in Anschlag gebracht, ebenso die Schuld eines aus Gewinnsucht agierenden Suchtgifthändlers, die massive Überschreitung der Grenzmenge und die Tatbegehung mit einem Mittäter.

Mit seiner rechtzeitig angemeldeten (ON 92) und fristgerecht schriftlich ausgeführten (ON 94) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe mit dem Argument, dass mehrere Milderungsgründe vom Schöffengericht nicht berücksichtigt worden seien, an.

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Die Strafzumessungsgründe des Schöffengerichts treffen zu und sind vollständig.

Das längere Zurückliegen der einschlägigen Vorstrafen stellt keinen besonderen Milderungsgrund dar, nimmt aber, worauf im Rechtsmittel zutreffend hingewiesen wird, dem angezogenen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB einiges an Gewicht (RIS-Justiz RS0091522).

Mit dem Vorbringen, dass der Angeklagte seit der Begehung der Taten bis zu seiner Inhaftierung im Jänner 2024 straffrei gelebt habe, spricht er ein längeres Wohlverhalten im Sinne des besonderen Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB an. Dem ist zu entgegnen, dass sich dieser Milderungsgrund an der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB (RIS-Justiz RS0108563) orientiert und der Berufungsargumentation zuwider schon mit Blick auf den Tatzeitraum zum Schuldspruch I. nicht vorliegt.

Die Kritik, dass der lange Tatzeitraum vom Schöffengericht zu Unrecht herangezogen wurde, ist mit Blick auf die rund 17 Monate währende Delinquenz des Berufungswerbers nicht berechtigt, sondern zu Recht aggravierend in Anschlag gebracht worden.

Eine von der Berufung relevierte „überlange“ Verfahrensdauer liegt nicht vor. Der für die Beurteilung einer konventionskonformen Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum beginnt mit dem In-Kenntnis-Setzen des Verdächtigen von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird (RIS-Justiz RS0124901). Der Angeklagte wurde am 23.1.2024 festgenommen und am selben Tag erstmals zu den Vorwürfen vernommen. Mit dem nunmehr rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens rund 1,5 Jahre später, wobei Phasen behördlicher Inaktivität nicht festzustellen sind, kann von einer unverhältnismäßig oder unangemessen langen Verfahrensdauer iSd § 34 Abs 2 StGB (zu den beiden Fallgruppen dieses Milderungsgrunds vgl. RIS-Justiz RS0132858; Riffel in Fuchs/Ratz WK 2 StGB § 34 Rz 56) keine Rede sein.

Ausgehend von den besonderen Strafzumessungsgründen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB und eines Strafrahmens von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die vom Schöffengericht über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von 11 Jahren der Berufung zuwider als nicht zu streng, sondern vielmehr als schuld- und tatangemessene Sanktion, weshalb sie einer Herabsetzung nicht zugänglich ist.

Die Berufung blieb sohin erfolglos.

Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.

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