11Os37/15y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Aivaras M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 15. Dezember 2014, GZ 36 Hv 56/14p 132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aivaras M***** unter Bezugnahme (vgl Lendl , WK StPO § 260 Rz 33; RIS Justiz RS0098685) auf den bereits rechtskräftigen Teil des im ersten Rechtsgang gefällten Urteils (vgl dazu 11 Os 100/14m) zu A/II auch der Verwirklichung der Qualifikation nach § 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
In Zusammenschau mit dem Urteil im ersten Rechtsgang hat er zu A/II am 6. November 2013 in R***** mit Rokas B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Renate F***** fremde bewegliche Sachen, nämlich vermögenswerte Gegenstände, durch Aushebeln eines gekippten Fensters des Einfamilienhauses mittels Haken, sohin durch Einbruch in ein Gebäude, wegzunehmen versucht, dies in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil des Landesgerichts St. Pölten bekämpft der Angeklagte M***** mit einer (nominell) auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810). Diesen Anforderungen wird das Rechtsmittel nicht gerecht, weil es der Sache nach ausschließlich die Begründung der getroffenen Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz (US 4) kritisiert.
Indem der Beschwerdeführer dabei mit eigenständigen Beweiswerterwägungen aus den vorhandenen Beweisergebnissen andere, für ihn günstigere Schlüsse einfordert, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, ohne ein Begründungsdefizit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen. Denn die Tatrichter haben die von der Beschwerde ins Treffen geführten Angaben des Angeklagten zu seiner persönlichen und finanziellen Lage ebenso wie jene zu seiner Drogensucht, aber auch das Scheitern eines einmaligen Einbruchsversuchs in ihre Erwägungen einbezogen (Z 5 zweiter Fall), letztlich jedoch aus einer Gesamtbetrachtung von weiteren Umständen (US 5 f: einschlägige Vorverurteilungen in Norwegen und Deutschland; gemeinsame Tatbegehung mit B***** bereits in Norwegen; Anhaltung durch die Polizei gemeinsam mit dem Genannten am Tag des Einbruchs zu A/II ebenso wie am Tag der Festname am 2. März 2014; Legitimation vor der Polizei mit einem fremden Ausweis; Fehlen einer plausiblen Erklärung für den Grund der Reise und die Reisebewegungen in Österreich sowie Widersprüche in diesen Angaben) mit logisch nachvollziehbarer und empirisch einwandfreier Begründung (Z 5 vierter Fall) auf die gewerbsmäßige Absicht bei der Tatbegehung geschlossen.
Der Beschwerdebehauptung zuwider liegt auch kein Widerspruch innerhalb dieser Feststellungen vor (Z 5 dritter Fall), weil dem Urteil die zeitliche Komponente der gewerbsmäßigen Tendenz von zumindest einigen Wochen ebenso klar zu entnehmen ist wie die Intention des Angeklagten zu künftiger Tatbegehung bei nachhaltig prekärer Einkommens und Vermögenssituation (US 4 f).
Ebensowenig gelingt es dem (offenbar in Richtung Z 5a intendierten) Rechtsmittel mit seinen beweiswürdigenden Ausführungen oder dem Hinweis darauf, dass der Angeklagte (im ersten Rechtsgang) keiner weiteren Einbruchsdiebstähle überführt werden konnte, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.