Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen Mag. * N* wegen Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juni 2026, GZ 25 Hv 37/26v-221, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. * N* im zweiten Rechtsgang unter Bezugnahme (US 1; siehe RIS-Justiz RS0100041 und RS0098685) auf den mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2026, AZ 15 Os 103/25y (ON 205.4), in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Februar 2025, GZ 18 Hv 133/24g-184, wegen der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 teils erster und teils zweiter Satz StGB idF vor BGBl I 2023/135 (I./) sowie §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 StGB idF vor BGBl I 2023/135 (II./), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III./), der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (IV./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (V./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 207 Abs 2 StGB (VI./), der Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (VII./), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (VIII./), der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (X./) und der Vergehen der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB (XI./) sowie der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB (XII./) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Antrag auf Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB wurde unter einem abgewiesen.
[2] Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[3] Im Rahmen einer Sanktionsrüge ist nur hinsichtlich der für die Strafbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) entscheidenden Tatsachen die Anfechtung mit Verfahrens-, Mängel- und (zum Vorteil des Angeklagten/Betroffenen) Tatsachenrüge (Z 2 bis Z 5a) zulässig (RIS-Justiz RS0118581; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 669).
[4] Da die Beschwerde (Z 11) eine Überschreitung der Strafbefugnis gar nicht behauptet, geht die aus dem Blickwinkel der Z 5 (zweiter und dritter Fall) erhobene Kritik am Strafausspruch bereits von vornherein ins Leere.
[5] Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) bestimmte (weitere) Milderungsgründe berücksichtigt wissen will, macht sie bloß einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0099911).
[6] Die nicht vom Angeklagten zu verantwortende unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) wurde ohnedies durch eine (rechnerisch spezifizierte) Strafmaßreduktion (US 22) ausgeglichen (vgl RIS-Justiz RS0114926 [T3]). Die von der Beschwerde angesprochene Frage der Gewichtung des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB und auch der übrigen vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe ist aber ebenso wenig Gegenstand der Sanktionsrüge (RIS-Justiz RS0114926 [T6], RS0099920; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 724 und 728).
[7] Dass der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Februar 2026, AZ 15 Os 103/25y (ON 205.4), „ausdrücklich darauf hingewiesen“ hätte, im zweiten Rechtsgang seien bei der Strafbemessung „die Entwicklung des Angeklagten seit der Erstverurteilung, die psychische Störung und der Grad der verminderten Zurechnungsfähigkeit, die Therapiebemühungen und etwaige Wiedergutmachung mit besonderer Sorgfalt zu berücksichtigen“, trifft – dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider – nicht zu.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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