15Os7/25f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 20. September 2024, GZ 34 Hv 57/24s 76, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1./a./) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (1./b./) sowie der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (2./a./) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 (2./b./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant –
2./ am 31. Mai 2018 in K* * K*
a./ unter Ausnützung ihres tiefen Schlafs, welcher sie wehrlos machte, dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm;
b./ mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er nach ihrem Erwachen auf ihr liegen blieb, sie hinab drückte und gegen ihren körperlichen Widerstand und verbalen Protest weiter mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen den Schuldspruch zu 2./a./ und 2./b./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Mit Widersprüchen in den Aussagen der Belastungszeugin K* haben sich die Tatrichter – entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – auseinandergesetzt (US 9 ff). Indem der Rechtsmittelwerber deren Zeugenaussage als inhomogen, lebensfremd und zu den übrigen Beweismitteln widersprüchlich bezeichnet und damit ihre Glaubwürdigkeit erschüttern will, übt er bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen – Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO).
[5] Das eingeholte molekularbiologische Gutachten, wonach keine DNA Spuren des Angeklagten am Opfer oder an dessen Unterwäsche gefunden werden konnten, hat das Erstgericht ebenso berücksichtigt (US 18). Dass es daraus nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen hat, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge nicht bekämpfbar.
[6] Die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) bringt vor, das Schöffengericht hätte die Feststellungen betreffend die Verletzungen des Opfers in Form von blauen Flecken am linken Arm und am Hals willkürlich getroffen. Damit spricht sie jedoch keine entscheidende Tatsache an (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 399).
[7] Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Einschätzung des Zeugen * P*, es sei „gut möglich“, dass sich K* einige blaue Flecken beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihm zugezogen habe, ist kein Gegenstand des Zeugenbeweises und damit kein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis (RIS Justiz RS0097573).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.