Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Bernhard Kreutzer, MBA (Kreis der Arbeitgeber) und Martin Gstöttner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH Co. OHG , **, Deutschland ** **, **-Straße **, vertreten durch Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, Vertriebsleiter im Großhandel, **, **-Straße **, vertreten die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn , wegen EUR 161.765,49 sA über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Februar 2025, Cga*-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.098,48 (darin EUR 654,38 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war von 1. Juli 2009 bis zu seiner Entlassung am 13. August 2021 bei der Klägerin, die in Deutschland einen Abhol- und Belieferungsgroßhandel betreibt, als Vertriebsleiter beschäftigt, und zwar zunächst für die Niederlassung in C* (25 km Luftlinie von der deutsch-österreichischen Staatsgrenze entfernt) und ab 1. Jänner 2014 auch für jene in D* (95 km Luftlinie von der Staatsgrenze entfernt), nach deren Schließung ab 1. Jänner 2018 in E* (18 km Luftlinie von der Staatsgrenze entfernt) und F* (70 km Luftlinie von der Staatsgrenze entfernt). Sein Wohnsitz lag während dieses Zeitraums in ** (18 km Luftlinie von der Staatsgrenze entfernt).
Das (deutsche) Finanzamt ist bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund des Wegfalls der Grenzgängerregelung – bzw weil für Jänner 2018 keine Lohnsteuerfreistellungsbescheinigung vorgelegen war – von der Klägerin im Zeitraum von Jänner 2014 bis Jänner 2018 insgesamt EUR 161.765,49 an Lohnsteuer und Solidaritätsbeitrag nicht abgeführt wurden.
Mit Haftungsbescheid vom 3. März 2021 wurde die Haftung der Klägerin für diesen Betrag ausgesprochen; eine Zahlungsaufforderung ist zunächst nicht ergangen, weil für den Gesamtbetrag vorrangig die Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Diesen Bescheid leitete die Klägerin an den Beklagten weiter.
Weil die Steuererhebung beim Beklagten nicht möglich gewesen war, forderte das Finanzamt von der Klägerin am 8. September 2022 die Zahlung des Gesamtbetrags. Die Klägerin hat diesen am 12. Oktober 2022 entrichtet und den Beklagten mit Schreiben vom 1. November 2022 zum Ersatz bis 10. November 2022 aufgefordert.
Mit Klage vom 22. Dezember 2022 beim Arbeitsgericht Darmstadt begehrte die Klägerin vom Beklagten die Erstattung der Steuernachzahlung. Das angerufene Gericht erklärte sich mit Beschluss vom 26. Juni 2023 zu ** für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München. Dieses wiederum wies die Klage mit Endurteil vom 8. Jänner 2024 zu ** als unzulässig ab, weil es zwar – aufgrund der Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses – örtlich zuständig sei, die deutschen Gerichte jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits international nicht zuständig seien.
Mit Beschluss vom 18. März 2024 stellte das Landesarbeitsgericht München fest, die Klägerin sei aufgrund der Zurückziehung der Berufung des Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Mit der am 21. Mai 2024 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung des Klagsbetrags und brachte vor, sie habe dem Beklagten das Entgelt aufgrund der von diesem erwirkten Freistellungsbescheinigungen steuerfrei ausgezahlt, die Lohnsteuer aber nachentrichten müssen, weil die Grenzgängereigenschaft im Zeitraum von 2014 bis 2018 nicht bestanden habe; Lohnsteuerschuldner sei der Beklagte; der Anspruch sei weder verjährt noch verfristet; der compensando eingewandte Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Arbeitsgericht München bestehe gemäß § 12a dArbGG nicht.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Anspruch sei verjährt und verfristet; der Klägerin sei spätestens am 6. April 2014 der Wegfall seiner Grenzgängereigenschaft bekannt gewesen; er habe das erhaltene Entgelt gutgläubig verbraucht; der Nachzahlungsbetrag wäre geringer ausgefallen, wenn er der Außenprüfung durch die deutschen Finanzbehörden beigezogen worden wäre; bei richtiger Abfuhr der Lohnsteuer wären keine Zinsen angefallen.
Darüber hinaus hielt er dem Klagebegehren die ihm im Verfahren in Deutschland entstandenen Prozesskosten von EUR 8.954,75 compensando entgegen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klageforderung als zu Recht, die Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend erkannt und dem Klagebegehren Folge gegeben. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
Wegen der Lage des Wohnorts und des ersten Arbeitsorts wurde der Beklagte ab Beschäftigungsbeginn von der – auch für die steuerliche Behandlung der Löhne und Gehälter verantwortlichen – Personalabteilung als Grenzgänger im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Deutschland eingestuft. Aufgrund deutscher Freistellungsbescheinigungen und vor dem Hintergrund der begünstigten Besteuerung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds in Österreich wurde das Jahresbruttogehalt in der Folge ohne Einbehalt der deutschen Lohnsteuer in 14 Teilen an den Beklagten ausgezahlt, dem die Versteuerung in Österreich oblag.
Aus Anlass der Übernahme der Vertriebsleitung auch des Standorts D* ab 1. Jänner 2014 erstellte die Personalleiterin am 10. März 2014 einen Änderungsvertrag – in dem die Auszahlung des Jahresgehalts in 14 Teilen auf Ersuchen des Beklagten beibehalten wurde –, unterfertigte diesen und übermittelte ihn an den Vorgesetzten des Beklagten zur Unterfertigung durch diesen und den Beklagten. Der Beklagte schickte den Änderungsvertrag jedoch vorerst nicht an sie zurück.
Nach einer (näher festgestellten) Korrespondenz teilte der Kläger der Personalleiterin zunächst mit, er bliebe 2014 weiterhin steuerlich in Österreich veranlagt und ersuchte sie am 12. Jänner 2015, die Auszahlung in 14 Teilen zu belassen. Am 29. Jänner 2015 erhielt die Klägerin eine auf Antrag des Beklagten ausgestellte Freistellungsbescheinigung mit Gültigkeit ab 1. Jänner 2015 bis längstens 31. Dezember 2017. In dieser wird „stets widerruflich“ bescheinigt, dass vom Lohnsteuerabzug abgesehen werden kann, und darauf hingewiesen, dass sie solange gilt, solange der Arbeitnehmer Grenzgänger ist.
Als Führungskraft konnte sich der Beklagte seine Tätigkeit selbst einteilen und das Ausmaß seiner Anwesenheit an den einzelnen Vertriebsstandorten frei wählen. Es stand ihm frei, die erforderlichen Besprechungen mit den ihm unterstellten Mitarbeitern des Standorts D* dort, am Standort C* oder auch telefonisch durchzuführen.
Reisekostenabrechnungen wurden vom jeweiligen Vorgesetzten der Mitarbeiter kontrolliert und genehmigt; eine Überprüfung, ob ein Mitarbeiter die zum Verlust der Grenzgängereigenschaft führende Anzahl an Arbeitstagen angesammelt hatte, erfolgte aber nicht.
Für das Jahr 2017 war die Schließung der Standorte C* und D*, die Errichtung eines neuen Standorts in F* und die Übernahme der Vertriebsleitung für diesen Standort und den Standort in E* durch den Beklagten geplant. Aufgrund von Verzögerungen konnte der Betrieb in F* erst ab 1. Jänner 2018 aufgenommen werden.
Ob die am 17. Jänner 2017 ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommenssteuerpflicht der Klägerin übermittelt wurde und sich der Beklagte im zeitlichen Zusammenhang damit an die Klägerin wegen einer Umstellung der Versteuerung seines Gehalts von Österreich nach Deutschland wandte, kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin zahlte dem Beklagten von 1. Jänner 2014 bis 31. Jänner 2018 das gesamte Bruttogehalt ohne Einbehalt der deutschen Lohnsteuer aus.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, der Erstattungsanspruch sei weder verjährt noch verfallen und auch sonst nicht ausgeschlossen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Der Beklagte geht in der Berufung zutreffend davon aus, dass die Arbeitgeberin (grundsätzlich) berechtigt ist, vom Arbeitnehmer die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer zu fordern (vgl etwa BAG 5 AZR 538/17 [Rn 22]). Er vertritt jedoch weiterhin die Rechtsansicht, dieser Rückgriffsanspruch sei aufgrund von Verfristung bzw Verjährung sowie deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin zumindest grob fahrlässig ihre Fürsorgepflicht verletzt und die Steuerschuld des Beklagten herbeigeführt habe.
Auf die im Verfahren erster Instanz eingewandte Gegenforderung kommt er ebensowenig zurück wie auf die Behauptungen des gutgläubigen Verbrauchs des erhaltenen Entgelts sowie dass der Nachzahlungsbetrag niedriger ausgefallen wäre, wenn er der Außenprüfung beigezogen worden wäre. Darauf ist daher nicht mehr einzugehen.
2 Zum behaupteten Verfall des Erstattungsanspruchs weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach § 18 Nr 1 lit c, Nr 2 und Nr 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels erlöschen, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht und binnen zwei Monaten ab Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden.
2.1 In seinem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu 5 AZR 301/17 übersieht er aber nicht nur, dass in dieser der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe anzuwenden war, der nicht nur „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ dem Verfall unterwirft, sondern auch „solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“. Er gibt überdies den Inhalt der Entscheidung selektiv wieder:
Das Bundesarbeitsgericht hat darin zwar ausgeführt, dass der Erstattungsanspruch des Klägers als (ehemaliger) Arbeitgeber aufgrund abgeführter Lohnsteuer als zivilrechtlicher Anspruch tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt, noch im selben Satz jedoch – unter Hinweis auf seine Entscheidung zu 5 AZR 538/17 – ausdrücklich hervorgehoben, dass dies nur der Fall ist, „soweit diese nicht nur alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, sondern auch solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“ (Rn 17).
Dass dieser Anspruch kein Anspruch „aus dem“, sondern (nur) ein solcher „in Verbindung mit dem“ Arbeitsverhältnis ist, hat das Bundesarbeitsgericht in seiner auch vom Erstgericht zitierten Entscheidung zu 5 AZR 538/17 unter Hinweis auf den Entstehungsbereich dieses (zivilrechtlichen) Anspruchs im beide Parteien treffenden öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge und nicht im Arbeitsverhältnis herausgearbeitet (Rn 34 f).
Die vom Beklagten argumentativ herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu 3 AZR 330/77 – in dem dieses Lohnsteuerfreistellungs- und Lohnsteuererstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer als „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne des Manteltarifvertrags für die Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964 qualifiziert hat (Pkt 2; vgl bereits BAG 3 AZR 456/73 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des vierten Senats des BAG [4 AZR 114/56] und unter Ablehnung jener des zweiten Senats des BAG [2 AZR 188/56, 2 AZR 221/56]) – ist somit insofern wohl überholt.
2.2 Weil die geltend gemachten Ansprüche nicht der Verfallsfrist des Manteltarifvertrags unterliegen, bedarf es auch keiner Feststellungen zum (allfälligen) Beginn der Frist.
3 Die vom Beklagten vermisste Feststellung zum Inhalt der Prüfungsfeststellung (Blg ./1) könnte allenfalls im Zusammenhang mit der von ihm weiter behaupteten Verjährung des Erstattungsanspruchs relevant sein.
Dies ist allerdings nicht der Fall:
3.1 Allein der Umstand, dass die maßgeblichen Tatsachen am 8. September 2020 von der Behörde in der Prüfungsfeststellung schriftlich festgehalten wurden, vermag die erforderliche Kenntnis der Klägerin nicht zu bewirken. Die Prüfungsfeststellung wurde zwar nach den Feststellungen „an eine Mitarbeiterin der Klägerin übermittelt“; zum Zeitpunkt dieser Übermittlung hat jedoch weder das Erstgericht Feststellungen getroffen noch der Beklagte im Verfahren erster Instanz ein substantiiertes Vorbringen erstattet oder im Berufungsverfahren eine Feststellung begehrt. Wann der Klägerin die Prüfungsfeststellung zugegangen ist, steht daher nicht fest.
3.2 Selbst wenn – wie vom Beklagten bereits im Verfahren erster Instanz vertreten (vgl ON 5 S 5 [Pkt 5.1]) – der 8. September 2020 der maßgebliche Zeitpunkt für die Auslösung der Verjährungsfrist wäre, würde dies nicht zur Verjährung führen:
3.2.1 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt – soweit nicht ein anderer Beginn bestimmt ist – gemäß § 199 Abs 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Insofern geht der Beklagte noch zutreffend davon aus, dass auf dieser Grundlage die Verjährung des Erstattungsanspruchs mit Ablauf des 31. Dezember 2020 zu laufen begonnen hat.
3.2.2 In seiner weiteren Argumentation übergeht er jedoch die in § 204 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 S 1 BGB normierte Hemmung der Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung, die (erst) sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet und durch die Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht nicht aufgehoben wird (vgl Grothe in MüKoBGB 8 § 204 Rz 25 unter Hinweis auf RG VI 446/26)
Die Unzulässigkeit der Klage steht der Hemmung der Verjährung nicht entgegen, weil der Gesetzgeber mit der Nachfrist des § 204 Abs 2 BGB den Gläubigerinteressen gerade in solchen Fällen Rechnung tragen wolle, in denen das angestrengte Verfahren nicht mit einer Sachentscheidung endet (vgl etwa Grothe in MüKoBGB 8 § 204 Rz 25). Das gilt unabhängig von den Gründen der Unzulässigkeit und (insbesondere) auch im Fall der Unzuständigkeit (zur örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit vgl ausdrücklich BGH III ZR 56/10 unter Hinweis auf VIII ZR 24/77 und III ZR 134/91).
3.3 Selbst bei einem einheitlichen Beginn der Verjährungsfrist des Freistellungs- und Erstattungsanspruchs im Sinne der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu VII ZR 167/08 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 ist diese nicht abgelaufen, weil die Klägerin die Klage in Österreich innerhalb von weniger als sechs Monaten ab Beendigung des weniger als drei Jahre nach Beginn der Verjährungsfrist eingeleiteten Verfahrens in Deutschland erhoben hat.
4 Auch im Berufungsverfahren weist der Beklagte an sich zutreffend darauf hin, dass der Rückgriffsanspruch entfällt, „wenn der Arbeitnehmer infolge einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber einen Schadenersatzanspruch erwirbt, den er dem Erstattungsanspruch des Arbeitgebers entgegensetzen kann.
Die Berufung enthält zwar umfangreiche Ausführungen zu den steuerrechtlichen Grundlagen und – mit dem Vorbringen im Verfahren erster Instanz (ON 30 S 3 [Pkt 1.b]) nahezu wortwörtlich identisch – zur Frage der Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Klägerin, zu der auch die richtige Berechnung der Lohnsteuer gehört (vgl bereits BAG 2 AZR 188/56). Ein Schaden kann – wie das Erstgericht bereits unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu 2 AZR 188/56 hervorgehoben hat – aber nicht schon darin bestehen, dass der Arbeitnehmer die Lohnsteuer später bezahlen muss, als er sie eigentlich hätte bezahlen müssen. Einen solchen besonderen Nachteil muss der Arbeitnehmer dartun (so schon BAG 2 AZR 221/56).
Ein (substantiiertes) Vorbringen, welcher Schaden dem Beklagten durch die verspätete Abfuhr der deutschen Lohnsteuer entstanden ist, hat dieser – trotz des ausdrücklichen Hinweises durch die Klägerin (vgl ON 31 S 5) – weder im Verfahren erster Instanz erstattet (vgl ON 32.5 S 4) noch legt er diesen im Berufungsverfahren dar.
5 Zuletzt moniert der Beklagte, das Erstgericht habe den Regress nach § 426 BGB unrichtigerweise ohne Durchführung einer Billigkeitsprüfung durchgeführt.
5.1 Das Maß der internen Beteiligung richtet sich zwar im Schadenersatzrecht nach den Umständen der Schadenszufügung, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Täter verursacht bzw verschuldet wurde (so bereits RG VI 610/09).
Grundsätzlich ist aber derjenige, der nach außen für fremdes Verschulden einzustehen hat, im Innenverhältnis zu dem anderen, für den er einzustehen hat, frei und kann vollen Ersatz verlangen (vgl Heinemeyer in MüKoBGB 9 § 426 Rz 22). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann daher der vom Finanzamt wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer seines Arbeitnehmers in Anspruch genommene Arbeitgeber vom Arbeitnehmer volle Erstattung der für diesen bezahlten Steuern verlangen (so bereits 2 AZR 221/56; vgl auch 5 AZR 521/03; Heinemeyer in MüKoBGB 8 § 426 Rz 17).
Dass bzw inwiefern sich seine Lohnsteuerverpflichtung durch ein Zutun der Klägerin dem Grunde oder der Höhe nach verändert hätte (zu einer solchen Konstellation vgl etwa BAG 5 AZR 395/58), legt der Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
5.2 Der Durchführung einer Gesamt- und Einzelabwägung nach Billigkeit bedarf es daher nicht
6 Der Berufung war somit insgesamt der Erfolg zu versagen.
7 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
8 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil deutsches Recht anwendbar ist, die Frage, ob das anwendbare ausländische Recht zutreffend ermittelt wurde, regelmäßig eine Frage des Einzelfalls bildet, und der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, für die Auslegung, Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen (vgl nur RS0042940 , insb [T8, T16, T19, T21, T22], RS0042948 , insb [T1, T10, T14, T16, T19, T27]).
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