Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin J*, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen den Antragsgegner S*, vertreten durch Mag. Franz Hofmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Feststellung der Vaterschaft, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 1. Oktober 2025, GZ 21 R 109/25s 34, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin – sie ist slowakische Staatsangehörige – begehrte die Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners.
[2] Das Erstgericht verhängte über den Antragsgegner eine Beugestrafe und verpflichtete diesen zur Mitwirkung bei der vom bestellten Sachverständigen anberaumten Befundaufnahme, insbesondere bei der notwendigen Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben.
[3] Das Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[4] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es der Antragstellerin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[5] 1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall unstrittig slowakisches (Familien )Recht anzuwenden ist.
[6]2. Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass es im slowakischen Familiengesetz keine der Regelung des § 150 ABGB entsprechende Norm gebe. Es bestehe deshalb keine Möglichkeit, die Beseitigung der bisherigen Vaterschaft sowie die Feststellung einer „neuen“ Vaterschaft innerhalb eines einzigen Verfahrens zu bewirken, weshalb das Erstgericht den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuweisen haben werde. Die Antragstellerin habe die von ihr behauptete Adoption durch den Ehemann ihrer Mutter, der in ihrer Geburtsurkunde als ihr Vater aufscheine, zwar nicht belegen können. Dies sei aber ohne Bedeutung, weil mangels eines solchen Nachweises zwingend davon auszugehen sei, dass die (rechtliche) Vaterschaft des Ehemannes der Mutter durch eine – nach dem slowakischen Familiengesetz alternativ mögliche – übereinstimmende Erklärung der Eltern begründet worden sei.
[7] 3. Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen oder Leitlinien zum richtigen Verständnis dieses Rechts zu entwickeln. Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nur dann denkbar, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im eigentlichen Geltungsbereich des fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht missachtet worden wäre ( RS0042948 [T3]). In einem solchen Fall muss das Rechtsmittel ein Abweichen des Gerichts zweiter Instanz von der ausländischen Entscheidungspraxis bzw Lehre oder einen groben Beurteilungsfehler im Einzelfall konkret aufzeigen ( 2 Ob 210/21b Rz 6 mwN).
[8] Diesen Anforderungen genügt das Rechtsmittel der Antragstellerin nicht. Diese behauptet zwar, die Rechtsansicht des Rekursgerichts sei unzutreffend, begründet dies inhaltlich aber nicht.
[9] 4. Mit ihrem nunmehrigen (von ihrem bisherigen Standpunkt abweichenden) Rechtsmittelvorbringen, wonach sie tatsächlich nicht adoptiert worden, sondern der Ehemann ihrer Mutter anlässlich der Eheschließung mit ihrer Mutter in der Geburtsurkunde als ihr Vater eingetragen worden sei, bestätigt die Antragstellerin im Ergebnis die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, dass eine gemeinsame Erklärung der Eltern vorgelegen sein müsse. Unter „Eltern“ kann in diesem Zusammenhang nur die Mutter und jener Mann verstanden werden, der die Erklärung abgibt, der Vater des Kindes zu sein, und deshalb in die Geburtsurkunde des Kindes als Vater eingetragen wird.
[10] 5. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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