Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, die Richterin MMag. Pichler und den Kommerzialrat Dobcak, MSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A*, k.s. als Masseverwalter der in Konkurs gefallenen B*, a.s. „in Konkurs“ , **, Slowakische Republik, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C* Handels GmbH , FN **, **, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 408.200,80 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3.3.2025, **-64, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Eingabe der klagenden Partei vom 2.4.2025 (Urkundenvorlage und Beilage ./O neu) wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.972,92 (darin EUR 828,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Über das Vermögen der B*, a.s., mit Geschäftssitz in **, Slowakische Republik, im Folgenden „Schuldnerin“ genannt, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Banská Bystrica vom 7.2.2014 das Konkursverfahren eröffnet, wobei die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt wurde.
Die Schuldnerin ist ein Unternehmen unter anderem für den Kauf von Waren zum Zweck ihres Verkaufs an andere Gewerbetreibende im Umfang der freien Anmeldegewerbe mit Sitz in **, Slowakische Republik. Die Beklagte ist eine Handelsgesellschaft mit Sitz in **.
Die Schuldnerin und die Beklagte standen seit dem Jahr 2010 in geschäftlicher Beziehung. Am 27.4.2012 schlossen die Schuldnerin als Käuferin und die Beklagte als Verkäuferin drei (schriftliche) Kaufverträge über Solarmodule um einen Preis von insgesamt EUR 4.082.008,--. In den Kaufverträgen wurde die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts sowie der einschlägigen Bestimmungen des Rechts der Slowakei vereinbart (Beilagen ./D bis ./F). So wie bei den bisherigen Verträgen mit der Beklagten unterzeichnete nur der Vorstandsvorsitzende die Kaufverträge für die Schuldnerin. Im (slowakischen) Handelsregister war zu diesem Zeitpunkt folgende Handlungsbefugnis der Organe der Schuldnerin eingetragen: „ Im Namen der Gesellschaft handelt immer der Vorstandsvorsitzende zusammen mit einem Vorstand, und zwar so, dass sie zur gedruckten oder geschriebenen Firma der Gesellschaft ihre eigenhändige Unterschrift anfügen “.
In der Folge lieferte die Beklagte die Solarmodule wie mit der Schuldnerin vereinbart im Mai und Juni 2012 (zu Gesellschaften) nach Bulgarien, wo sie auch übernommen wurden. Die Rechnungen über die Lieferungen, die von 14.5.2012 bis 12.6.2012 datieren, waren jeweils an die Schuldnerin gerichtet und enthielten die Produktbezeichnung und Anzahl der gelieferten Solarmodule sowie den Preis (Beilagen ./8 bis ./14). Die Schuldnerin leistete bis Mitte Juni 2012 ihrerseits vertragsgemäß, dh entsprechend dem Inhalt der drei Kaufverträge vom 27.4.2012, Vorauszahlungen auf die Kaufpreise von insgesamt EUR 408.200,80 (je 10 % der Kauf– bzw Rechnungssumme) an die Beklagte. In einer – vom Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterfertigten – eidesstattlichen Erklärung vom 26.7.2012 verpflichtete sich die Schuldnerin überdies, der Beklagten den restlichen Kaufpreis von EUR 3.673.807,-- bis zum 17.9.2012 zu zahlen.
Mit Klage vom 11.6.2014 machte die Beklagte die noch offene Kaufpreisforderung aus den drei Kaufverträgen vor dem zuständigen Bezirksgericht Banská Bystrica geltend. Die Schuldnerin erhob ihrerseits eine Widerklage, mit der sie die Rückzahlung der Vorauszahlungen begehrte. Das Bezirksgericht Banská Bystrica wies die Klage als unbegründet zurück und gab der Widerklage statt, weil die Kaufverträge vom 27.4.2012, die die Beklagte als Rechtsgrund für ihre im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin angemeldeten Forderungen angegeben hatte, lediglich vom Vorstandsvorsitzenden allein unterfertigt worden und deshalb wegen Formmängeln ungültig (unwirksam) seien. Das Landesgericht Banská Bystrica (als zweitinstanzliches Gericht) bestätigte diese Rechtsansicht, hob jedoch die Entscheidung über die Widerklage zur Klärung der (internationalen) Zuständigkeit auf und verwies die Sache insoweit an die erste Instanz zurück. Das Verfahren über die Widerklage wurde schließlich mangels Zuständigkeit der slowakischen Gerichte eingestellt, was der Zurückweisung der Klage nach österreichischem Verfahrensrecht gleichkommt.
Mit ihrer am 2.9.2021 am Handelsgericht Wien eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von EUR 408.200,80 samt Anhang. Aufgrund der Entscheidungen der slowakischen Gerichte stehe für die österreichischen Gerichte bindend fest, dass die drei Kaufverträge vom 27.4.2012 aufgrund der Unterfertigung bloß durch den Vorstandsvorsitzenden der Schuldnerin nichtig (unwirksam) seien. Nur weil die Ware an Dritte geliefert und Vorauszahlungen geleistet worden seien, könne auch nicht von konkludent zustande gekommenen Kaufverträgen ausgegangen werden. Außerdem erstrecke sich die Bindungswirkung der Entscheidungen der slowakischen Gerichte auch auf einen allfälligen konkludenten Vertragsabschluss. Die Schuldnerin habe die geleisteten Vorauszahlungen somit rechtsgrundlos erbracht und gegen die insoweit bereicherte Beklagte einen Anspruch auf Rückersatz.
Dieser sei nach slowakischem Recht zu beurteilen, dessen Anwendung trotz Unwirksamkeit (Ungültigkeit) der Kaufverträge zwischen der Schuldnerin und der Beklagten wirksam vereinbart worden sei. Ihr auf Bereicherungsrecht gestützter Rückersatzanspruch sei zudem weder nach slowakischem noch nach österreichischem Recht verjährt.
Die Beklagte hielt dem vor allem entgegen, dass für die begehrte Rückforderung der Vorauszahlungen keine Rechtsgrundlage bestehe. Das UN-Kaufrecht komme zur Anwendung, weil sowohl Österreich als auch die Slowakei Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) seien. Sollten die drei Kaufverträge vom 27.4.2012 daher tatsächlich unwirksam sein, seien trotzdem Kaufverträge mit der Schuldnerin zustande gekommen, weil das UN-Kaufrecht keine Formvorschriften vorsehe und Kaufverträge nach dessen Art 18 auch konkludent, hier durch Lieferung und Annahme der Waren sowie Leistung der Anzahlung, abgeschlossen werden könnten. Hinsichtlich dieses konkludenten Vertragsabschlusses entfalteten die slowakischen Gerichtsentscheidungen keine Bindungswirkung, weil es sich um einen anderen Sachverhalt handle; sie hätten nur den schriftlichen und mündlichen Vertragsabschluss geprüft.
Es bestehe daher ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Schuldnerin, womit der (ausschließlich) auf eine ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klageanspruch ausscheide. In Wahrheit sei ohnedies nicht sie, sondern die Schuldnerin bereichert, die nur einen Teil der Kaufpreise geleistet, aber die Waren vollständig erhalten habe. Zudem sei der Klageanspruch sowohl nach slowakischem als auch nach österreichischem Recht bereits verjährt.
Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt, während das Berufungsgericht im abweisenden Sinn entschied. Mit Beschluss des OGH wurden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen, und zwar zur Klärung der Bindungswirkung der Entscheidungen der slowakischen Gerichte.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren im zweiten Rechtsgang zur Gänze ab. Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 4 bis 11 wiedergegebenen Feststellungen.
Rechtlich bejahte das Erstgericht die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht und nahm einen wirksamen konkludenten Kaufvertragsabschluss zwischen der Schuldnerin und der Beklagten an, weil die Schuldnerin die Lieferung der Waren nach Bulgarien veranlasst habe, wo sie übernommen worden seien, und überdies die in den ihr zugegangenen Rechnungen ausgewiesenen Teilzahlungen von 10 % des jeweiligen Kaufpreises geleistet habe. Das sei eine wirksame Annahme des Angebots bzw als Zustimmung zum Abschluss von Kaufverträgen zu werten, die spätestens mit Leistung der Voraus- bzw Teilzahlungen zustande gekommen seien.
Für die Art und Weise, wie die Rechtskraft einer nach der EuGVVO anzuerkennenden ausländischen Entscheidung zu berücksichtigen sei, sei die lex fori maßgebend. Nach der slowakischen Rechtslage sei davon auszugehen, dass der Sachverhalt, für den die Bindungswirkung gelten solle, derjenige sei, der den schriftlichen Vertragsabschluss vom 27.4.2012 beinhalte, nicht aber jener, der einen späteren, konkludenten Vertragsabschluss, wenn auch über dieselbe Ware, durch Lieferung und Teilzahlung umfasse. Da dieser Sachverhalt des späteren konkludenten Vertragsschlusses somit – abseits von der die schriftlichen Verträge vom 27.4.2012 erfassenden Bindung – vom erkennenden Gericht selbst beurteilt werden könne, sei dieser als wirksamer Vertragsabschluss anzusehen. Die Beklagte sei somit nicht zur Rückzahlung der zu Recht erhaltenen Anzahlung verpflichtet. Darüber hinaus sei das Klagebegehren sowohl nach österreichischem als auch nach slowakischem Recht verjährt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zu r Urkundenvorlage ON 67 und den Beilage ./O bzw ./O neu:
I.1. Die Klägerin legte ihrer am 1.4.2025 eingebrachten Berufung die Beilage ./O mit ergänzenden Rechtsausführungen von Prof. D* bei. Am 2.4.2025 übermittelte sie eine neue Version der Beilage ./O, wobei nun der englische Text eine handschriftliche Unterschrift aufweist.
I.2. Jeder Partei steht jedoch nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind selbst dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RS0041666). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn die Nachträge oder Verbesserungen am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen (RS0036673 T6). Die Eingabe vom 2.4.2025 war daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
I.3. Das Gericht hat die ausländischen Rechtssätze von Amts wegen zu erforschen, wobei allerdings die Parteien dem Gericht hiebei Beihilfe zu leisten haben (RS0045163). Es stellt daher keine Verletzung des Neuerungsverbots dar, wenn neue Erkenntnisquellen im Rechtsmittelverfahren vorgelegt werden (RS0045163 T6; vgl auch Weber in Laimer , IPR Praxiskommentar § 2 IPRG Rz 3). Die mit der Berufung vorgelegte Beilage ./O ist daher nicht von der Zurückweisung betroffen.
II. Zur Berufung:
II.1. Zur Beweisrüge:
II.1.1. Die Klägerin bekämpft folgende Feststellung:
[…] ein Vorbringen über einen konkludenten Vertragsabschluss erstattete [die Beklagte] nicht. Das Bezirksgericht Banská Bystrica prüfte die Möglichkeit eines konkludenten Vertragsabschlusses auch nicht und ein solcher wurde nicht Gegenstand des Verfahrens (UA S 4).
Sie begehrt als Ersatzfeststellung
Die Beklagte brachte im slowakischen Vorprozess vor, dass die Absicht und der Wille der Vertragsparteien, die gegenständlichen Kaufverträge zu schließen, zweifellos gegeben gewesen sei. Zudem war im slowakischen Vorprozess die Leistung der Anzahlung von EUR 408.200,80 und die Lieferung der Vertragswaren aktenkundig. Die slowakischen Gerichte verneinten dennoch die Rechtswirksamkeit der gegenständlichen Kaufverträge.
II.1.2. Festzuhalten ist, dass diese Beweisrüge tatsächlich die rechtliche Beurteilung betrifft, weil es sich um die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde (hier: Beilage ./J das Urteil des Bezirksgerichts Banská Bystrica) allein aus deren Text handelt (vgl RS0017911 T5).
II.1.3. Das Bezirksgericht Banská Bystrica berücksichtigte in seinem Urteil auch die Möglichkeit des mündlichen Vertragsabschlusses (Beilage ./J S 23: „ Das Gericht identifizierte sich nicht mit der Rechtsansicht des Klägers [= der Beklagten], dass es auch in einem solchen Fall zwischen dem Kläger [= der Beklagten] und dem Schuldner zum Abschluss eines Kaufvertrags mündlich gekommen sei, da das Gericht aus der Zeugenaussage des Vorstandsvorsitzenden Ing. E* für erwiesen erachtete, dass die Verträge, deren Gegenstand die Lieferung von Photovoltaik-Modulen war, bei ihrem Abschluss schriftlich geschlossen wurden. “ - Hervorhebung durch das Berufungsgericht).
II.1.4. Die Klägerin stützt sich für die Ersatzfeststellung auf folgende Passage aus dem Urteil des Bezirksgerichts Banská Bystrica:
Der Kläger [= Die Beklagte] ist auch der Ansicht, dass im Hinblick darauf, dass das Handelsgesetzbuch für den Abschluss eines Kaufvertrags die schriftliche Form nicht erforderlich mache, zumindest ein mündlicher Kaufvertrag zwischen den Beteiligten geschlossen worden sei, und die Absicht und der Wille der Vertragsparteien, einen solchen Vertrag zu schließen, sei zweifellos gegeben gewesen. Falls auch die gegenständlichen Rechtshandlungen gleich ungültig wären, sei es aufgrund der Kaufverträge zur Erfüllung gekommen, und deshalb sei der Kläger [= die Beklagte] gezwungen gewesen, entsprechende Ansprüche geltend zu machen, jedoch auf andere Art und Weise (Beilage ./J S 21).
Dieses Vorbringen der Beklagten vor dem Bezirksgericht Banská Bystrica bezieht sich aber offensichtlich nur auf einen mündlichen Kaufvertragsabschluss und nicht auf einen konkludenten Vertragsabschluss durch Versand/Annahme der Ware und Leistung der Anzahlung im Sinne von Art 18 Abs 3 UN-Kaufrecht.
Die bekämpfte Feststellung des Erstgerichts ist daher nicht zu beanstanden.
II.1.5. Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht stichhaltig in Zweifel gezogenen Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
II.2. Zur Rechtsrüge:
II.2.1. Zentral ist die Frage, wie weit die Bindungswirkung der slowakischen Entscheidungen reicht, wobei diese Frage nach slowakischem Recht zu beantworten ist.
Das Gericht hat die ausländischen Rechtssätze von Amts wegen zu erforschen, wobei allerdings die Parteien dem Gericht hiebei Beihilfe zu leisten haben (RS0045163). Zulässige Hilfsmittel sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten. Wie sich der Richter diese notwendige Kenntnis des fremden Rechts verschafft, liegt in seinem Ermessen (RS0045163 T11).
II.2.2. Generelle Ausführungen zum Streitgegenstandsbegriff in der Slowakischen Republik finden sich zB in den Beilagen ./M S 52 ff und ./16 S 13 f. Grundvoraussetzung für das Entscheidungshindernis der res iudicata sind auch nach slowakischem Recht das Vorliegen von Identität der Parteien und Identität des Verfahrensgegenstands. Letzterer besteht bei identischen Tatsachenbehauptungen und Klageantrag. Auf die rechtliche Beurteilung kommt es nicht an.
II.2.3. Der Privatgutachter D* geht von einer allgemeinen Bindung an das Urteil des Landesgerichtes Banská Bystrica aus, dass die „gegenständlichen Kaufverträge“ absolut ungültig seien (Beilage ./M S 52). Dabei bleibt jedoch offen, was konkret die „gegenständlichen Kaufverträge“ sind. In den slowakischen Urteilen wird vordringlich auf die schriftlichen Kaufverträge abgestellt, die auch mit Datum aufgelistet werden, am Rande wurde auch die Möglichkeit eines mündlichen Vertragsabschlusses geprüft und verworfen. Die Variante des konkludenten Vertragsabschlusses, wie ihn insbesondere das UN-Kaufrecht vorsieht, findet in den slowakischen Entscheidungen jedoch keine Erwähnung.
D* nimmt eine Identität des Verfahrensgegenstands und damit bei der hier unstrittigen Identität der Parteien auch res iudicata an, wenn derselbe Anspruch oder Zustand, der durch das Klagebegehren definiert ist, sich aus den gleichen Behauptungen über den Tatbestand ergibt, auf deren Grundlage er geltend gemacht wurde, wobei es auf die rechtliche Beurteilung nicht ankommt (Beilage ./M S 54 ff). Seine Ausführungen sind dahingehend schlüssig, dass eine Bindung an die slowakischen Entscheidungen grundsätzlich auch dann anzunehmen ist, obwohl die Prüfung nur nach dem slowakischen HGB und nicht auch nach dem UN-Kaufrecht erfolgte (Beilage ./M S 56 f). Jedoch wurde hier die Frage des konkludenten Vertragsabschlusses weder nach dem slowakischen HGB noch nach dem UN-Kaufrecht geprüft.
D* argumentiert zwar, dass Rechtsgrund nur der Kaufvertrag unabhängig von seinem Zustandekommen sei und verweist darauf, dass das slowakische Gericht auch einen mündlichen Kaufvertragsabschluss geprüft habe. Warum er aber den mündlichen Vertragsabschluss mit einem konkludenten Vertragsabschluss gleichzusetzen versucht, ist nicht völlig nachvollziehbar (ON 60 S 21 f; vgl auch Beilage ./M S 57). Dazu kommt noch, dass der konkludente Vertragsabschluss auf UN-Kaufrecht basiert und nicht auf slowakischem Recht, und der konkludente Vertragsabschluss auch die Behauptung anderer Tatsachen erfordert als ein schriftlicher bzw mündlicher Vertragsabschluss. Außerdem erfolgte der konkludente Vertragsabschluss zu einem anderen Zeitpunkt als der schriftliche/mündliche.
Es ist zwar richtig, dass in der vom Privatgutachter D* in ON 60 S 25 dargelegten weiten Auslegung des identischen Tatbestands auch Anzahlung und Lieferung mitumfasst sein könnten, nichtsdestotrotz erscheint die gegenteilige Ansicht von F* überzeugender.
II.2.4. Der Privatgutachter F* ging zwar ursprünglich davon aus, dass im Inzidenzverfahren, also nach Anmeldung und Bestreitung einer Insolvenzforderung, die Rechtsgrundlage Kaufvertrag auch auf Basis von anderen Sachverhalten geprüft werden muss, solange es bei einem Kaufvertrag bleibt und nicht zB auf ungerechtfertigte Bereicherung gewechselt wird (Beilage ./16 S 16). Aber auch in seinem schriftlichen Gutachten nahm er im Ergebnis keine res iudicata an, weil die Frage des Zustandekommens von Verträgen nach dem UN-Kaufrecht aus anderen Gründen (Angebot und anschließende Annahme) von den slowakischen Gerichten überhaupt nicht geprüft wurde und es sich dabei um unterschiedliche Tatsachen handle (Beilage ./16 S 17 und S 19).
Im Zuge der mündlichen Erörterung (ON 60 S 20 und 24) verwies er zur Bindung des Gerichts im Inzidenzverfahren an die Angaben in der Anmeldung der Insolvenzforderung auch auf folgende Passage aus dem Urteil des Bezirksgerichts Banská Bystrica:
„ Der Kläger kann grundsätzlich nur das beanspruchen, was er in der Anmeldung anführte, und das Gericht kann im Rahmen des Inzidenzverfahrens weder die Anmeldung des Gläubigers nach ihrem Inhalt auswerten, noch den geltend gemachten Anspruch mit einem anderen Rechtstitel beurteilen, noch dem Kläger den angemeldeten Betrag mit einem anderen Titel, der sich von dem in der Anmeldung angeführten Titel unterscheidet, zuerkennen. “ (Beilage ./J S 24; vgl auch Beilage ./K S 4).
In diesem Zusammenhang stellte der Privatgutachter F* nun klar, dass eine neuerliche Anmeldung der Forderung basierend auf einem anderen Rechtsgrund (wie beispielsweise wegen konkludenten Vertragsabschlusses nach dem UN-Kaufrecht) sowie in der Folge ein weiterer Prüfungsprozess möglich sei (ON 60 S 20 f, vgl auch Beilage ./16 S 17).
II.2.5. D* weist in seinem Gutachten Beilage ./M S 59 darauf hin, dass in der Sammelanmeldung (also der Anmeldung der Insolvenzforderung) als Rechtsgrund der einzelnen Forderungen angeführt wird: „ Kaufvertrag Nr. 1 vom 27.04.2012, Kaufvertrag Nr. 2 vom 27.04.2012 und Kaufvertrag Nr. 3 vom 27.04.2012 “ (vgl auch Beilage ./K S 18 erster Satz und S 22). Diese Angabe des Rechtsgrundes spricht aber dagegen, dass auch ein konkludent zu einem späteren Zeitpunkt (laut den unbekämpften Feststellungen wurde die Anzahlung zwischen April und Juni 2012 geleistet und die Ware von 21.5.2012 bis 19.6.2012 ausgeliefert – UA S 4) abgeschlossener Vertrag in diesem Inzidenzverfahren geprüft werden könnte.
In Beilage ./O S 7 argumentiert D* nun damit, dass, weil das Bezirksgericht Banská Bystrica auch einen mündlichen Vertragsabschluss geprüft hatte, es bei entsprechendem Vorbringen der Beklagten auch einen konkludenten Vertragsabschluss prüfen hätte können. Dies überzeugt aus den oben angeführten Gründen nicht, besteht doch bei der Behauptung des mündlichen Vertragsabschlusses ein engeres (vor allem zeitliches) Naheverhältnis zu den schriftlichen Verträgen, als bei einem konkludenten Vertragsabschluss durch Leistung der Anzahlung und Lieferung/Annahme der Ware.
II.2.6. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass auch das Bezirksgericht Banská Bystrica von der Bezahlung der Anzahlung von EUR 408.200,80 ausging (Beilage ./J S 23) und auch die von der Beklagten vorgelegten CMR-Lieferscheine erwähnte, wobei aber die Klägerin bestritt, dass durch die Vorlage der CMR-Lieferscheine die Lieferung der bestellten Ware im Sinne der Kaufverträge erfolgt sei (Beilage ./J S 18 f). Weder die Bezahlung der Anzahlung noch die Lieferung der Solarmodule sind daher im österreichischen Sinn nova reperta oder nova producta.
II.2.7. Nichts desto trotz ist der Vertragsabschluss nach UN-Kaufrecht durch konkludentes Verhalten eine andere Anspruchsgrundlage als die von den Gerichten in Banská Bystrica geprüfte, auf die schriftlichen, allenfalls mündlichen Kaufverträge gestützte. Der konkludente Vertragsabschluss liegt auch zeitlich deutlich nach den in der Forderungsanmeldung genannten Kaufvertragsabschlüssen (je) am 27.4.2012.
In Anbetracht der eingeschränkten Prüfungsbefugnis im Inzidenzverfahren vertritt auch das Berufungsgericht die Ansicht, dass sich im vorliegenden Fall die Bindungswirkung der slowakischen Entscheidungen nur auf den schriftlichen Kaufvertrag vom 27.4.2012 und allfällige mündliche Kaufvertragsabschlüsse bezieht, aber nicht auf einen konkludenten Kaufvertragsabschluss durch Lieferung/Annahme der Ware und Leistung der Anzahlung.
Dieser konkludente Kaufvertragsabschluss kann daher in diesem Verfahren eigenständig beurteilt werden und wurde dieser vom OGH in seinem aufhebenden Beschluss bejaht (Rz [21 ff]).
Die von der Schuldnerin an die Beklagte geleistete Anzahlung ist daher von diesem Kaufvertrag gedeckt und liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten vor. Da der Anspruch der Klägerin somit bereits dem Grunde nach nicht besteht, ist auf die Frage der Verjährung nicht weiter einzugehen. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
II.3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.
II.4. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Der Anspruch der Klägerin scheitert bereits an der nach slowakischem Recht ermittelten Bindungswirkung der Entscheidungen slowakischer Gerichte. Bei der Anwendung ausländischen Rechts kommt es darauf an, ob die Entscheidung einer im fremden Staat in Rechtsprechung und Lehre gefestigten Ansicht entspricht. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern (RS0042948 T14).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden