JudikaturOLG Innsbruck

3R91/22i – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
12. Oktober 2022

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Engers sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , kaufmännische Angestellte, geb am **, **, **, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* GmbH , ** C*, **straße **, vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wegen EUR 24.794,02 und Feststellung (Interesse gemäß § 56 Abs 2 JN: EUR 7.500,--) s.Ng., über den Rekurs des Richters des Landesgerichts Innsbruck Mag. D* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5.8.2022, 3 Nc 10/22h, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Text

begründung:

Mit der am 11.4.2019 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin (zuletzt) EUR 24.794,02 s.Ng. (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Therapie- und Behandlungskosten) mit der - im gegebenen Zusammenhang des Ablehnungsverfahrens sehr verkürzt dargestellten - Behauptung, im Zug einer im Juli 2017 an der E* F* G* C* vorgenommenen Schnittentbindung (sectio caesarea) seien Diagnose-, Behandlungs- und Medikationsfehler unterlaufen. Es sei eine fehlerhafte Verlaufs- und Therapieaufklärung erfolgt. Diese Fehler seien der Beklagten durch ihre die Klägerin behandelnden Ärzte auf der E* F* H* G* C* und consiliariter ihrem zur Assistenz beigezogenen Chirurgen unterlaufen. Darüber hinaus stellte die Klägerin ein mit EUR 7.500,-- bewertetes Feststellungsbegehren der Haftung der Beklagten für alle künftigen Folgen und Schäden aus den Behandlungen im Zeitraum 31.7. bis 11.9.2017.

Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und macht geltend, die behaupteten Diagnose-, Beratungs- und Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte lägen nicht vor, sodass sie keine Haftung zu vertreten habe.

Das Verfahren wurde nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Landesgerichts Innsbruck zunächst vom Richter Dr. I* (11 Cg 36/19w) behandelt. Dieser hat bereits Gutachten aus den Fachbereichen Chirurgie (ON 27, 45, 60 je des Grundakts) sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe (ON 33, 50, 65, 70, 80, 103) eingeholt und erörtert und ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Mikrobiologie/Hygiene in Auftrag gegeben (ON 114 f, 120 f), das seit 24.3.2022 vorliegt (ON 123). Zwei Ablehnungsanträge der Klägerin gegen den frauenheilkundlichen Sachverständigen (ON 83, 110 iVm 128) blieben vorerst unerledigt.

Nach einem aufgrund der Geschäftsverteilung vorzunehmenden Richterwechsel (20 Cg 1/21t) hat der nunmehr zuständige Richter Mag. D* am 5.2. und 24.3.2022 das noch ausständige mikrobiologische/hygienische Gutachten urgiert (ON 122).

Nach Einlangen dieses Gutachtens beim Erstgericht am 24.3.2022 (ON 123) verfügte dieser die Zustellung der Gutachten an die Parteien und forderte sie bei sonst angenommenem Verzicht auf, binnen drei Wochen allfällige Anträge auf Gutachtenserörterung und/oder Einwendungen zu den Sachverständigengebühren zu erstatten (ON 125). In der Folge beraumte der nunmehr zuständige Richter am 18.5.2022 eine Tagsatzung - mit dem Beisatz „der Termin dient zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie des Verfahrensstandes nach Richterwechsel“ - für den 13.7.2022 an (ON 129) und verlegte diese am 31.5. auf den 11.7.2022 (ON 131).

Am 10.7.2022 (ON 132) hielt der Richter in einem umfangreichen Amtsvermerk fest: Die Ausschreibung der Tagsatzung habe im Hinblick auf die Mitteilung des Klagsvertreters, mit der Verlesung der bisherigen Verfahrensergebnisse nicht zur Gänze einverstanden zu sein (allerdings nur bezogen auf die Ausführungen des frauenheilkundlichen Sachverständigen in ON 103 S 2 ff sowie die Angaben eines Zeugen ON 32 S 3 ff [ON 128 S 12 f]), der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie des Verfahrensstands als „Ist-Stand“ und insbesondere auch dem weiteren Vorgehen dienen sollen. Inhaltlich habe er sich mit dem Akt zu diesem Zeitpunkt noch nicht näher befasst und auch nicht befassen müssen. Er habe diesen Akt - so wie alle anderen übernommenen Akten - erst unmittelbar vor der Tagsatzung, am Tag der Verfassung des Amtsvermerks genau gesichtet. Im Zug der Verhandlungsvorbereitung habe er bemerkt, dass hier eine Arzthaftung aus der Behandlung der Klägerin durch Ärzte der E* C* verfahrensgegenständlich sei. Die Beklagte sei ihm bislang lediglich als Rechtsträgerin des Landeskrankenhauses Hall bekannt gewesen. Seine, des Richters Tochter sei seit Sommer 2015 in ständiger Behandlung an der E* C* und im Zuge ihrer schweren Grunderkrankung sowie einer 2017 erfolgten Lebertransplantation bereits auf fast jeder Fachabteilung der E* C* in Behandlung oder zur Untersuchung vorstellig gewesen. Erst im Februar dieses Jahres habe ein weiterer operativer Eingriff erfolgen müssen, der interdisziplinär von den Fachabteilungen Gastroenterologie sowie Chirurgie abgesprochen und in weiterer Folge von der chirurgischen Abteilung durchgeführt worden sei. Weiterhin seien der Richter und seine Tochter regelmäßig (derzeit wöchentlich) zu Untersuchungen auf der E* C* vorstellig. Die ausgezeichnete medizinische Versorgung an der E* C*, die überdies auch auf Lebererkrankungen spezialisiert sei, wäre der Grund für die Verlagerung des Lebensmittelpunkts des Richters und seiner Familie von ** nach C* und seinen Wechsel vom OLG-Sprengel Wien in den OLG-Sprengel Innsbruck gewesen. Im Hinblick darauf erachte er sich aufgrund der „Nahebeziehung“ zur Universitätsklinik sowie einer Vielzahl dort tätiger Ärzte und dem Umstand, dass seine Tochter auch weiterhin auf der Universitätsklinik in Behandlung sein werde, in diesem Verfahren für befangen.

Daraufhin verfügte der Richter die Abberaumung der für den folgenden Tag anberaumten Verhandlung und zeigte dem Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck seine Befangenheit in der gegenständlichen Rechtssache mit der aus dem eben wiedergegebenen Amtsvermerk bereits ersichtlichen Begründung an (ON 132, 133). Ergänzend hielt der Richter im Zusammenhang mit der Befangenheitsanzeige und im Hinblick auf bereits anhängige oder künftige Verfahren ausdrücklich noch fest, dass seine Befangenheit nicht der Beklagten als Rechtsträgerin gelte, sondern ausschließlich der E* C* als Institution und insbesondere dem dort tätigen Personal (ON 133 S 2).

Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass die Befangenheitsanzeige des Richters des Landesgerichts Innsbruck Mag. D* in der gegenständlichen Rechtssache nicht berechtigt sei.

In der Begründung referierte das Erstgericht zunächst die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur - auch für eine Befangenheit zureichenden - Anscheinsbefangenheit und vertrat den Standpunkt, dass ein nach objektiven Maßstäben nachvollziehbarer Grund für die Befangenheit des zuständigen Richters nicht erkannt werden könne: Den umfangreichen Darstellungen des Richters sei zwar zu entnehmen, dass seine (am ** geborene) Tochter im Zug ihrer schweren Grunderkrankung bereits auf fast jeder Fachabteilung in Behandlung oder zu Untersuchungen vorstellig gewesen sei und ein im Februar des Jahres 2022 notwendig gewesener operativer Eingriff interdisziplinär von den Fachabteilungen der Gastroenterologie sowie der Chirurgie abgesprochen und von der chirurgischen Abteilung durchgeführt worden sei. Allerdings erfolgte der Schwerpunkt der Behandlung altersbedingt auf einer kinderklinischen Abteilung. Der zuständige Richter habe nicht konkret eine Verbindung zu jenen Ärzten bzw jenem Krankenhauspersonal, die in die Behandlung der Klägerin im relevanten Zeitraum involviert gewesen wären, behauptet. Die Tatsache, dass die Klägerin in erster Linie ein Fehlverhalten einzelner Mitglieder des Personals der Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe geltend mache, sei bei der nunmehr siebenjährigen Tochter des Richters insofern nicht berücksichtigungswürdig, weil dessen Tochter nur hypothetisch in Zukunft möglicherweise auch auf dieser Universitätsklinik betreut werden müsse.

Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr der (im Zweifel rechtzeitige) Rekurs des zuständigen Richters mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass seine Befangenheit in der Rechtssache 20 Cg 1/21t LG Innsbruck ausgesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt (ON 2 in 3 Nc 10/22h).

Rechtliche Beurteilung

1.: Der Rekurs ist zulässig , weil jenes richterliche Organ, das seine Befangenheit im Sinn des § 22 GOG (§ 182 Geo) anzeigt, auch ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Entscheidung hat, wenn diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte (RIS Justiz RS0045958 [T1]). Für die Rekurslegitimation des richterlichen Organs spricht in diesem Fall auch, dass eine Partei mangels eines eigenen Ablehnungsantrags kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung erheben kann (7 Ob 154/10p; RIS Justiz RS0045958).

2.: Das Rekursverfahren ist überdies einseitig : Bei der Entscheidung über die Anzeige der Selbstablehnung handelt es sich nicht um die Wahrnehmung von Parteiinteressen , sondern um das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung. Niemand vermag zu dieser Voraussetzung mehr beizutragen, als das betroffene richterliche Organ selbst (RIS Justiz RS0045943). Die besondere Funktion der Anzeige seiner Befangenheit durch den Richter liegt einerseits in der Vorsorge für eine den Ansprüchen der Art 6 EMRK, Art 47 GRC und Art 83 Abs 1 B VG entsprechenden Gerichtsbarkeit, andererseits aus dienstrechtlicher Sicht auch in der Entbindung des Richters von seinen Dienstpflichten im Sinn des § 57 Abs 1 RStDG (RIS Justiz RS0045943 [T6]). Insoweit wird einem Richter, der sich etwa wegen seiner persönlichen Beziehung zu einer Verfahrenspartei zur Wahrnehmung einer unparteiischen Amtsausübung nicht in der Lage sieht, oder die Drittabklärung einer solchen Frage wünscht, wie das hier der Fall sein könnte, auch eine subjektive Rechtsposition eingeräumt. Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf Beteiligung der Verfahrensparteien - etwa im Sinn einer Übermittlung der Befangenheitsanzeige zur Stellungnahme - ableiten (5.4.2012, 9 Nc 36/12m; RIS Justiz RS0126587 [T1]).

3.: Der Rekurs ist allerdings nicht begründet :

3.1.: Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wenn also eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RIS Justiz RS0046052). Befangenheit liegt also vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zur unparteiischen Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive vorliegt. Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit des zur Entscheidung berufenen Richters entstehen könnte (RIS Justiz RS0046052 [T2; T10]; RS0045949 [T2, T6]), selbst wenn dieser tatsächlich unbefangen sein sollte (RIS Justiz RS0045945 [T5]; OGH 16.12.2019, 7 Nc 33/19s ErwGr 4. [Nc Zahlen im Folgenden ohne Hinweis immer vom Obersten Gerichtshof]). Dabei ist im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen (RIS Justiz RS0045949). Damit wird der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in ständiger Judikatur geprägte Grundsatz „justice must not only be done, but also be seen to be done“ (zB EGMR Urteil 23.4.2015, Beschw-Nr 29369/10, Morice gg Frankreich § 78; Urteil 26.10.1984, Beschw-Nr 8/1983/64/99 de Cubber gg Belgien § 26, EuGRZ 1985, 407), umgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung kann von einem Richter aber kraft seiner Ausbildung erwartet werden, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Klagen, Aufsichtsbeschwerden, Disziplinar- oder Strafanzeigen erstattet (8 Ob 143/12f; RIS Justiz RS0045970; RS00446101 [T1]). Eine andere Betrachtung wäre nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angebracht (8 Ob 143/12f), die hier - wie gleich darzustellen sein wird - nicht vorliegen. Im Rahmen der Ausbildung werden Richter:innen dahin geschult, auch bei schwierigen Situationen selbst im Fall persönlicher Betroffenheit oder Verärgerung gegenüber einer der Parteien zu allen die notwendige objektive Distanz zu bewahren, die Vorschriften der Prozessordnung einzuhalten und unparteiisch zu agieren (LGZ Wien 39 R 230/15k MietSlg 67.565 mwH).

3.2.: Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch ein richterliches Organ ist dabei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen und die Befangenheit im Zweifel grundsätzlich zu bejahen, wenn ein nachvollziehbarer Grund gegeben ist (19.10.2021, 2 Nc 25/21f Rn 4: Persönliche Bekanntschaft mit einem Zeugen des zugrunde liegenden Verfahrens; 19.8.2021, 2 Nc 23/21m Rn 4: Für eine Verfahrenspartei erstelltes Privatgutachten zu - wenn auch im konkreten Fall letztlich nicht relevanten - Fragen des Zivilrechts und internationalen Privatrechts; 26.2.2020, 2 Nc 7/20g: Seit langen Jahren gepflogene Freundschaft mit dem Bruder des Klägers und Eigenschaft als Patient beim Kläger; 16.12.2019, 7 Nc 33/19s ErwGr 3.).

3.3.: Wie bereits der erstinstanzliche Senat zutreffend betonte, wurden solche konkreten aktuellen Kontakte, die eine Anscheinsbefangenheit des Richters im konkreten Verfahren rechtfertigen könnten, nicht einmal substanziiert behauptet. Obwohl im Prozessprogramm in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24.9.2019 unter anderem namentlich klinisches Personal insbesondere der Universitätsklinik für Chirurgie sowie der Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe als Zeugen genannt werden und mittlerweile auch mehrere Gutachten aus den Fachbereichen allgemeine Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Mikrobiologie/Hygien eingeholt und auch teilweise bereits mündlich erörtert wurden (ua ON 27, 33, 45, 50, 60, 65, 70, 80, 103, 123), hat der Rekurswerber weder in seinem nachher verfassten Amtsvermerk noch in seiner Befangenheitsanzeige noch im Rekurs - dort wäre dies ohnehin wegen des hier geltenden Neuerungsverbots (1 Ob 216/20a Rn 7; RIS Justiz RS006000 [T13]) nur sehr eingeschränkt verfahrenswirksam - konkrete Umstände geltend gemacht, die eine Behandlung seiner Tochter mit dem in diesem Verfahren tangierten Personal der Beklagten nahelegen würden. Selbst in der im Rekurs unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorgelegten Bestätigung der Universitätsklinik für Pädiatrie I vom 31.8.2022 wird Derartiges nicht behauptet. Aus dem teilweise mit dem Neuerungsverbot kollidierenden Vorbringen des Richters im Rechtsmittel und in der erwähnten Stellungnahme vom 31.8.2022 ergibt sich gerade nicht, dass die mittlerweile siebenjährige Tochter des Rekurswerbers jemals von einem der tangierten Mitglieder des Personals, das in die Behandlung der Klägerin im vorliegenden Verfahren involviert war, betreut worden wäre und mit dieser Person ein die unparteiische Verhandlung und Entscheidung psychologisch hemmendes Vertrauensverhältnis begründet worden wäre. Unter diesen Umständen fehlt es daher schon an der konkreten Behauptung geschweige denn an der notwendigen Bescheinigung eines objektiven Befangenheitsgrunds. Dem Rekurs war mithin der Erfolg zu versagen. Chronische oder längerdauernde Erkrankungen von richterlichen Entscheidungsträgern oder von Personen in ihrem persönlichen Umfeld, die häufige oder gar regelmäßige Kontrollen/Behandlungen in einem der Teilbetriebe der Beklagten notwendig machen, sind im Sprengel des Rekursgerichts nicht selten, bewirken (wie hier) mangels konkreter Beteiligung verfahrensrelevanten Personals aber keine (Anscheins-)Befangenheit.

4.: Gegen die Bestätigung der meritorischen Abweisung eines Ablehnungsantrags oder einer Selbstanzeige eines richterlichen Organs ist der weitere Rechtszug gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig (zB 5 Ob 88/22k Rn 7).

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