JudikaturOGH

9Nc35/12i – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Oktober 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch die Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. S***** H*****, 2. C***** W*****, 3. B***** W*****, alle vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist in der Rechtssache 2 Ob 178/12h befangen.

Text

Begründung:

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist Mitglied des 2. Senats, in dessen Zuständigkeit die Entscheidung über die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision fällt.

Dr. ***** gibt bekannt, dass er mit der Erstbeklagten seit mehr als 15 Jahren in losem freundschaftlichen Kontakt stehe und auch schon ausführlich über den der Rechtsstreitigkeit mit der Klägerin zugrundeliegenden Sachverhalt und die rechtliche Problematik gesprochen habe. Er fühle sich deshalb in dieser Sache befangen.

Rechtliche Beurteilung

Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist.

Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS Justiz RS0046053 ua), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS Justiz RS0045943 ua). Denn es liefe dem Interesse der Parteien an einem objektiven Verfahren zuwider, wenn ihre Angelegenheit von einem Richter entschieden würde, der selbst Bedenken dagegen äußert, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können (9 Nc 29/12g ua).

Da Dr. ***** aus den vorgenannten Gründen selbst seine Unvoreingenommenheit bezweifelt, ist seine Befangenheit im Sinne dieser Rechtsprechung zu bejahen.

Rückverweise