JudikaturOGH

11Os72/17y – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Zeljko V***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mijo D***** und Sezai C***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Dezember 2016, GZ 121 Hv 4/16v 173, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten D***** und C***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – Mijo D***** und Sezai C***** jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB (I/A) schuldig erkannt.

Danach haben sie in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem faktischen Geschäftsführer Zeljko V***** als leitende Angestellte (§ 161 Abs 1 StGB) der A***** GmbH vom 31. März 2010 bis 26. Mai 2011 in mehreren Angriffen Bestandteile des Vermögens des Unternehmens, das Schuldner mehrerer Gläubiger war (US 15), beiseite geschafft, indem sie insgesamt 160.122,79 Euro für betriebsfremde Zwecke entnahmen, wodurch die Gläubiger im selben Ausmaß einen Befriedigungsausfall erlitten (US 16).

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch I/A richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten – inhaltlich weitgehend identen – Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mijo D***** und Sezai C*****.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen wirkten die Beschwerdeführer als Angestellte der A***** GmbH auf die Führung der Geschäfte ein, indem sie mit dem faktischen Geschäftsführer Zeljko V***** die Vermögens,-Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft besprachen und die Geschäfte zumindest im Innenverhältnis gemeinsam führten (US 11 f, 24 f).

Die Bezugnahmen der Mängelrügen (Z 5) auf eine Passage der Aussage des Mitangeklagten V***** (vgl US 24 f, 26 f), Angaben des Zeugen T***** und die als Schutzbehauptung verworfenen Einlassungen der Beschwerdeführer (vgl dazu US 29 f), die angeblich gegen diese Feststellung sprächen, sind unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0119089 [T1]).

Die Konstatierungen zur faktischen Führung der Geschäfte durch V***** (US 11 f) schließen den vom Erstgericht angenommenen maßgeblichen Einfluss der Beschwerdeführer auf die Geschäftsführung keineswegs aus.

Indem die Mängelrügen (Z 5) die Erwägungen des Erstgerichts als „lebensfremd“, „höchst widersprüchlich“ oder bloße Mutmaßungen kritisieren und eigene Beweiswerterwägungen anstellen, bekämpfen sie die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Soweit die Rügen eine unzureichende Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) behaupten, aber nicht sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellungen berücksichtigen, sind sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0119370).

Weshalb der Beweggrund des Verhaltens (vgl dazu RIS Justiz RS0088761) für die Annahme der subjektiven Tatseite des § 156 Abs 1 StGB entscheidend sei (der Sache nach Z 9 lit a), entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS Justiz RS0116565 und RS0116569).

Davon, dass die „Firma N*****“ Scheinrechnungen legte, ging das Erstgericht gerade nicht aus (US 13, 27, 43), sodass sich die weiteren, darauf gegründeten Einwände des Angeklagten D***** einer inhaltlichen Erwiderung entziehen.

Indem die Rechtsrügen (Z 9 lit a) den vom Erstgericht festgestellten maßgeblichen Einfluss der Beschwerdeführer auf die Geschäftsführung übergehen und die zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen bestreiten (US 11 f, 13 f, 15), verfehlen sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – gesetzlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz

RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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