JudikaturOGH

11Os152/12f – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Dezember 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Meier als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zoran R***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. August 2012, GZ 043 Hv 35/12y 147, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zoran R***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I), des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II) und des Vergehens nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG idF BGBl 112/1997 (III) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und an anderen Orten

I. vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt das 25 fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen

A) überlassen, und zwar

1. von Ende 1996 bis Anfang März 1997 und von Anfang Oktober 1997 bis Februar 1998 in wiederholten Angriffen Jevko S***** cirka 700 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von rund 25 %;

2. von Herbst 1996 bis Februar 1998 in wiederholten Angriffen Jovisa V***** zumindest 150 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von rund 25 %;

3. im Oktober 1996 zumindest 50 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von rund 25 % an Sasa C*****;

B) verschafft, und zwar von Dezember 1996 bis Februar 1997 in wiederholten Angriffen Dane Su***** zumindest 1.500 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von rund 25 %, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verurteilten Jovisa V***** die Einfuhr des Suchtgifts durch unbekannte Suchtgiftkuriere nach Österreich sowie die Übergabe des Suchtgifts an Dane Su***** organisierte;

II. von Dezember 1996 bis Februar 1997 in wiederholten Angriffen zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von zumindest 1.500 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von rund 25 % mithin von Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Ungarn bzw der Slowakei und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich beigetragen, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Jovisa V***** die Einfuhr des Suchtgifts durch unbekannte Suchtgiftkuriere nach Österreich organisierte;

III. im Februar 1998 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass dieses in Verkehr gesetzt wird, indem er cirka 500 Gramm Heroin mit 183 Gramm Reinsubstanz sowie Acetylcodein und Acetylmorphin ankaufte und dieses sodann bis zum geplanten Weiterverkauf zunächst in der Nachbarwohnung von Jevko S***** verwahrte und das Suchtgift sodann am 22. Februar 1998 in die Wohnung des Jovisa V***** transportierte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO.

Der Beschwerdeführer zeigt über weite Strecken keine Formalmängel der bekämpften Entscheidung auf, sondern kritisiert die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer vom Gesetz nur für den Einzelrichterprozess vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld: Tatsächlich haben Zeugen ihre den Angeklagten belastenden Angaben im Vorverfahren in der Hauptverhandlung zurückgenommen und standen weitere gleichfalls belastende Zeugen im Hauptverfahren nicht (mehr) zur Verfügung. Mit alldem hat sich das Erstgericht aber nach Durchführung eines umsichtig angelegten, vor allem auch allen möglichen Entlastungsmomenten nachgehenden Beweisverfahrens eingehend und mängelfrei auseinandergesetzt (US 7 ff) und dabei dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) entgegen die Aussagen des Zeugen Petar R***** (des Bruders des Angeklagten ON 136 S 7 und 11) mitbedacht (US 12). Der im Rechtsmittel behauptete Verstoß „gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz“ ist nicht auszumachen.

Der aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen führende kritisch psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS Justiz RS0106588; Ratz , WK StPO § 281 Rz 431).

Das Tatmotiv ist keine entscheidende Tatsache (RIS Justiz RS0088761).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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