JudikaturOGH

14Os98/11k – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Oktober 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Attila L***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 21. April 2011, GZ 35 Hv 43/10v 125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Attila L***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (3) schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. September 2009 in T***** gemeinsam mit Flaviu F*****

(1) Christian M***** mit Gewalt, indem er ihm zwei Faustschläge in das Gesicht versetzte und den am Boden Liegenden gegen den Kopf trat, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit und retrograder Amnesie, ein ausgeprägtes Brillen und Jochbogenhämatom und eine minimale Rissquetschwunde am Kinn erlitt, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse mit darin befindlichen ca 900 Euro und eine Lederschlüsseltasche mit Schlüsselbund mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;

(2) im Zuge der zu 1 beschriebenen Straftat Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Führerschein und eine E Card des Christian M***** durch eigenmächtiges An sich Nehmen mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie vom Berechtigten im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden; und

(3) im Zuge der zu 1 beschriebenen Straftat unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich eine Kreditkarte und eine Bankomatkarte des Christian M***** durch eigenmächtiges An sich Nehmen mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Ihre Überzeugung von seiner Täterschaft haben die Tatrichter auf die für zuverlässig befundene, den leugnenden Angeklagten belastende Aussage des Mittäters Flaviu F***** gestützt und sich dabei auch mit dessen teils widersprüchlichen Angaben auseinandergesetzt (US 13 ff), was unter dem Aspekt von Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist. Indem die Rüge den Überlegungen der Tatrichter eigenständige Beweiswerterwägungen (wonach sich Flaviu F***** bei wahrheitsgemäßer Aussage in der Hauptverhandlung einer Verleumdung schuldig gemacht hätte und der Angeklagte zu dessen gezielter Verfolgung dadurch beigetragen habe, dass er ihn anhand eines Lichtbilds identifizierte) entgegensetzt, bekämpft sie bloß unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung.

Weshalb nur (arg: „zumal dann“) im Fall der als unterblieben kritisierten Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Verfahren gegen Flaviu F*****, „bzw“ bei gemeinsamer Führung des Strafverfahrens gegen diesen und den Beschwerdeführer „eine Gesamtbeurteilung möglich gewesen wäre und auch der Beweggründe bzw die Glaubwürdigkeit der Angaben der beiden angeblich am Tatgeschehen beteiligten Personen in Gegenüberstellung leichter gewesen wäre“, bleibt unklar.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt mit den Hinweisen auf (wie dargelegt im Urteil ohnedies erörterte) Widersprüche in den Angaben des Flaviu F***** und die (ebenso berücksichtigte) Mitwirkung des Angeklagten an der Ausforschung des Flaviu F***** (US 17) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen.

Schließlich sind die zum Motiv vermissten Feststellungen (Z 9 lit a) - weil dieses für die Schuld- und Subsumtionsfrage bedeutungslos ist (RIS-Justiz RS0088761) - nicht entscheidungsrelevant.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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