JudikaturOGH

11Os53/08s – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. April 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Monika A***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 7. Dezember 2007, GZ 26 Hv 91/07x-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Monika A***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat sie am 3. November 2006 in Fritzens Barbara A*****

1. dadurch, dass sie ihr einen Kopfkissenbezug über den Kopf zog, versuchte, ihr die Hände mit einem Kabelbinder zusammenzubinden, sie in einen Teppich einwickelte, diesen mit ihr in die Badewanne hineinrollte, ihr eine Badebürste über den Kopf schlug, sie im Badezimmer einsperrte und sodann einen Geldbetrag in Höhe von 140 Euro an sich nahm, mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

2. dadurch, dass sie sie 17 Stunden lang im Badezimmer einsperrte, widerrechtlich gefangen gehalten.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 [lit] a und 10 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Ein nach dem formellen Nichtigkeitsgrund der Z 5 geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch über entscheidende Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268). Dazu kommen erhebliche Tatumstände, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340; RIS-Justiz RS0118319, RS0118316; jüngst 11 Os 135/07y). Dem Beschwerdestandpunkt entgegen handelt es sich fallbezogen um keine erheblichen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421; 11 Os 116/04, EvBl 2005/81, 356 mwN) - und somit zur Erreichung voller Bestimmtheit iSv § 270 Abs 2 Z 5 StPO (11 Os 41/05x ua) der subjektiven Tatseite gesondert erörterungsbedürftige - Verfahrensergebnisse, dass die Angeklagte im Haus des Opfers Haushaltstätigkeiten durchgeführt und deren an Krebs erkrankten Mann gepflegt, sich daher im Haus bestens ausgekannt hatte, weiters dass die Angeklagte das Haus, in dem sich kein Tresor befand, nicht durchwühlte und insgesamt im Zustand einer „gewissen Verbitterung" war. Überdies muss es einem Räuber nicht darauf ankommen, seinem Opfer Geld wegzunehmen, vielmehr genügt ein auf eigene unrechtmäßige Bereicherung gerichteter bedingter Vorsatz. Der Tatsachenrüge (Z 5a) ist entgegenzuhalten, dass das Tatmotiv keine entscheidende Tatsache ist (RIS-Justiz RS0088761). Die Spekulationen über die im Hintergrund des auch in der Beschwerde zugegebenen Raubgeschehens stehende „familiäre Tragödie" entziehen sich somit der Erwiderung. Auch hinsichtlich der Feststellungen zur Freiheitsentziehung verlässt die Rechtsmittelwerberin mit eigenen Hypothesen über die Befreiungsmöglichkeiten des Opfers und der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (RIS-Justiz RS0102162) den Anfechtungsrahmen.

Mit der Behauptung, es habe kein „direkter Zusammenhang" zwischen Gewaltanwendung und Sachwegnahme bestanden, übergeht die undifferenziert auf Z 9 lit a und 10 gestützte Rechtsrüge - entgegen dem Gebot des Vergleichs der faktischen Urteilsannahmen mit dem Gesetz - die Konstatierungen US 5, 6. Deren Einordnung als Raub erfolgte - so sei der Vollständigkeit halber erwähnt (§ 290 Abs 2 erster Satz erster Fall StPO) - rechtsrichtig (EvBl 1998/70). Gleichermaßen nicht am Tatsachensubstrat des Ersturteils orientiert stellt sich die Erwägung dar, „wäre die Sachwegnahme tatsächlich im direkten Zusammenhang mit dem Einsperren in das Badezimmer zu sehen, würde die Freiheitsentziehung im Raubtatbestand aufgehen", weil sie die vielstündige Dauer (US 6) des verpönten Zustands ignoriert (vgl dazu Schwaighofer in WK² § 99 Rz 47).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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