13Os85/07k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Omid M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roman F***** und die Berufung des Angeklagten Igor I***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. April 2007, GZ 161 Hv 43/07k-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Roman F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Omid M*****, Roman F***** und Igor I***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie am 3. März 2007 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Mag. Gottfried G***** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem Omid M***** Mag. Gottfried G***** gegen den Oberkörper schlug, wodurch dieser zu Boden fiel, ihn sodann fixierte, Roman F***** ihm den Mund zuhielt und Igor I***** ihn durchsuchte und ihm im angefochtenen Urteil näher bezeichnete Wertgegenstände im Wert von insgesamt ca 150 Euro wegnahm.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von Roman F***** aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Rechtsrüge behauptet, in den „tatsächlichen Feststellungen" des angefochtenen Urteils fänden „alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der gerichtlichen strafbaren Handlung, deren der Zweitangeklagte schuldig erkannt wurde" keine Deckung, kritisiert jedoch in weiterer Folge konkret bloß das Fehlen von Konstatierungen zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten und moniert - in Bezug auf die äußere Tatseite - weiters, dass „nicht zum Ausdruck kommt, dass der Zweitangeklagte Sachen des Opfers weggenommen hat".
Nach den wesentlichen Urteilsannahmen fassten die drei Angeklagten den Entschluss, Mag. G***** aus der Straßenbahn zu folgen und ihm unter Anwendung von Gewalt seine mitgeführten Wertgegenstände wegzunehmen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Im Willen, diesen gemeinschaftlichen Plan in die Tat umzusetzen, folgten sie dem zuvor als Opfer ausgewählten Mag. Gottfried G*****, bis M***** zu ihm aufholte, ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und ihn gegen den Oberkörper schlug, wodurch er zu Boden fiel. Roman F***** hielt dem Tatopfer den Mund zu, während es von M***** durch Würgen am Hals und Niederdrücken sowie weitere Faustschläge gegen den Oberkörper am Boden fixiert wurde und I***** es durchsuchte und ihm die im Urteil aufgezählten Wertgegenstände wegnahm (US 5).
Welcher Feststellungen „bezüglich der Wissens- und Willenskomponente" es neben diesen - durch den Urteilsspruch verdeutlichten - Konstatierungen des Erstgerichtes zur rechtsrichtigen Subsumtion bedurft hätte, legt die Rüge nicht dar.
Mit den Einwänden, die betreffende Feststellung des Gerichtes sei nicht nachvollziehbar und daher mangelhaft, weil „der unbescholtene Zweitangeklagte einer ständigen Beschäftigung nachgeht und sich mit der mitgeführten Bankomatkarte leicht auch zu dieser späten Uhrzeit Bargeld beschaffen hätte können" und zudem „nur der Erstangeklagte mit einem Großteil der dem Opfer weggenommen Sachen von der Exekutive angetroffen wurde", wird kein Mangel an Feststellungen (maW ein Feststellungsmangel oder ein Rechtsfehler mangels Feststellungen; vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 555, zum Begriff: Rz 598 ff), sondern der Sache nach unvollständige Begründung im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO behauptet, tatsächlich aber - hier unzulässig - die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes angegriffen.
Die Konstatierungen zur inneren Tatseite wurden - Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - aus dem äußeren Tatgeschehen, dem Eingeständnis aller drei Angeklagten, zum Tatzeitpunkt über kein Bargeld verfügt zu haben, und ihrem „nur undeutlich über dem Existenzminimum" liegenden Einkommen abgeleitet (US 9). Weder die Möglichkeit, sich anderwärtig auf legale Weise Bargeld zu beschaffen, noch der Umstand, dass ein Großteil der Raubbeute bei Omid M***** sichergestellt wurde, steht der Annahme auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers entgegen. Das Erstgericht war daher - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - auch nicht zu einer gesonderten Erörterung dieser Umstände verhalten. Die kritisierte Urteilsaussage ist mit der zuletzt zitierten Konstatierung nach den Denkgesetzen nicht unvereinbar.
Die Argumentation verfehlt daher auch unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO ihr Ziel.
Weshalb für eine Beurteilung des festgestellten Täterverhaltens als Verbrechen des Raubes in Bezug auf das äußere Tatgeschehen die Feststellung einer unmittelbaren Sachwegnahme durch den Beschwerdeführer erforderlich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar (vgl dazu RIS-Justiz RS0089808).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.