RS0046374 – OGH Rechtssatz
Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN liegt nur vor, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit bejaht oder in einer Weise verneint haben, dass die Möglichkeit einer Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes ausgeschlossen wäre, und diese Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen sind.