2Nc26/21b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach einer am ***** 2021 in *****, tot aufgefundenen unbekannten Person über das Ersuchen um eine Entscheidung im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht Salzburg und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Führung der Verlassenschaftssache ist das Bezirksgericht Salzburg zuständig.
Text
Begründung:
[1] Am ***** 2021 wurde in *****, eine unbekannte Person tot aufgefunden. Am 29. 9. 2021 langte beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Mitteilung vom Todesfall ein, in der die verstorbene Person mit „anonym“ und der Todesort mit „Österreich, Salzburg, GKZ*****“ angeführt wurde.
[2] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwies die Verlassenschaftssache gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Salzburg.
[3] Dieses sprach mit Beschluss vom 30. 9. 2021 seine Unzuständigkeit aus. Der Verstorbene sei in Salzburg lediglich tot aufgefunden worden, weder sein Name noch sein letzter Wohnsitz seien bekannt. Daraus lasse sich keine Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg ableiten.
[4] Daraufhin legte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.
Rechtliche Beurteilung
[5] 1. Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt grundsätzlich voraus, dass die konkurrierenden Gerichte rechtskräftig ihre Unzuständigkeit zur Entscheidung über die gleiche Rechtssache ausgesprochen haben (RS0046374; 2 Nc 47/19p mwN). Eine Zustellung des Unzuständigkeitsbeschlusses kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn eine Partei, der eine Rekurslegitimation zukäme, nicht vorhanden ist. Zur Vermeidung eines faktischen Verfahrensstillstands ist in diesen Fällen eine sofortige Entscheidung über den Kompetenzkonflikt geboten (vgl 2 Nc 47/19p mwN). Diese Voraussetzungen liegen nach der Aktenlage hier vor.
[6] 2. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt der Überweisungsbeschluss unabhängig von seiner Zustellung an die Parteien für das Adressatgericht so lange maßgebend, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde, sodass das Adressatgericht seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig, wobei es grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses ankommt (RS0046391 [T8]; 2 Nc 11/15p mwN; 2 Nc 47/19p).
[7] 3. Es hat daher bei der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg zu bleiben.