JudikaturOGH

6Nc27/06g – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. September 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien zu 73 Nc 1/06s anhängigen außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Josef K*****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, und anderer Antragsteller, gegen die Antragsgegner 1. V***** AG, und 2. V***** Vermögensverwaltung AG, beide *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Überprüfung der angebotenen Barabfindung, über das Ersuchen des Handelsgerichts Wien um Entscheidung nach § 47 JN im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Handelsgericht Wien und dem Landesgericht Linz, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Handelsgericht Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Josef K***** und andere Antragsteller beantragten gegen die Antragsgegner beim Landesgericht Linz die Überprüfung der angebotenen Barabfindung gemäß § 9 Abs 2 Spaltungsgesetz. Im Zeitpunkt der Einbringung der Anträge hatten die Antragsgegner ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichts Linz.

Der Erstantragsgegner wurde als übertragende Gesellschaft mit der S***** AG Österreich, die ihren Sitz im Sprengel des Handelsgerichts Wien hat, verschmolzen. Das Handelsgericht Wien trug die Verschmelzung am 27. 5. 2006 in das Firmenbuch ein. Der Erstantragsgegner wurde im Firmenbuch gelöscht.

Mit Beschluss vom 1. 6. 2006, AZ 32 Nc 215/06m, überwies das Landesgericht Linz die verbundenen Verfahren auf Überprüfung der angebotenen Barabfindung gemäß § 120 Abs 4 JN an das Handelsgericht Wien. Dieses sei spätestens durch die Eintragung der Verschmelzung zur (Weiter )Führung des Verfahrens nach § 120 Abs 4 JN zuständig geworden, zumal die S***** AG Österreich als Gesamtrechtsnachfolgerin der übertragenden Gesellschaft ihren Sitz im Sprengel des Handelsgerichts Wien habe.

Mit Beschluss vom 6. 7. 2006, AZ 73 Nc 1/06s, sprach das Handelsgericht Wien seine Unzuständigkeit aus. Antragsteller haben gegen diesen Beschluss Rekurs erhoben. Über die Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden.

Das Handelsgericht Wien legt die Akten zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt gemäß § 47 JN vor:

Die Aktenvorlage ist verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 47 Abs 1 JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 47 JN ist aber immer, dass beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen haben (3 Nc 11/06g mwN; RIS-Justiz RS0046374, RS0046354).

Im vorliegenden Fall ist der Unzuständigkeitsbeschluss des Handelsgerichts Wien noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Erst wenn diese Entscheidung und jene des Landesgerichts Linz rechtskräftig sind, wäre der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 47 JN berufen.

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