JudikaturOGH

5Ob246/05w – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. November 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein B*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Georg Jöchl Kommandit Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Verband Ö*****, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OEG in Oberpullendorf, wegen Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. Oktober 2005, GZ 15 Nc 1/05v 2 (15 R 151/05v), mit dem der Antrag der klagenden Partei auf Verfügungen gemäß § 47 Abs 4 JN zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der klagende Sportverein brachte am 31. 8. 2005 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Klage auf Feststellung ein, dass die Mitgliedschaft der klagenden Partei zum beklagten Verband nach wie vor mit allen statutenmäßigen Rechten und Pflichten aufrecht und die klagende Partei in der Saison 2005/2006 an allen Bewerben der beklagten Partei spielberechtigt sei. Damit verband sie den Sicherungsantrag, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die Teilnahme an den Bewerben der beklagten Partei in der Spielsaison 2005/2006 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptverfahrens zu gestatten.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien setzte mit Beschluss vom 13. 9. 2005 den Streitwert der Klage mit EUR 5.000, - fest und überwies die Klage und den Sicherungsantrag an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Dieses wies - nach Anhörung der beklagten Partei - mit Beschluss vom 26. 9. 2005 den Sicherungsantrag ab.

Dagegen erhob die klagende Partei ihren Rekurs vom 29. 9. 2005 an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Sie erhob auch gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. 9. 2005 Rekurs, mit dem sie den Antrag verband, das Oberlandesgericht Wien möge vor dem Start der Bundesliga am 15. 10. 2005 gemäß § 47 Abs 4 JN Verfügungen treffen, die zur Sicherung des Anspruches der klagenden/gefährdeten Partei (Spielberechtigung in der Bundesliga im Spieljahr 2005/2006) notwendig seien.

Das Oberlandesgericht Wien wies diesen Antrag zurück und führte hiezu Folgendes aus:

Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 47 JN sei, dass die hinsichtlich der Zuständigkeit konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen hätten. Solange nicht beide, die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden (oder bejahenden) Entscheidungen rechtskräftig seien, könne die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. Im vorliegenden Fall sei im Provisiorialverfahren keinerlei Kompetenzkonflikt aufgetreten. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, dem die Rechtssache überwiesen worden sei, habe hinsichtlich des Sicherungsantrages eine meritorische (abweisende) Entscheidung getroffen. Es habe somit seine Zuständigkeit im Provisorialverfahren wahrgenommen. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrufung des Oberlandesgerichtes Wien als im Sinne des § 47 JN übergeordnetes Gericht nicht verwirklicht, was zur Zurückweisung des Antrages führen müsse.

Da die Entscheidung über die behauptete Zuständigkeitsfrage aus formellen Gründen abgelehnt worden sei, sei der weitere Rechtszug zulässig (Ballon in Fasching I2 § 47 JN Rz 12; EvBl 1994/19).

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei vom 17. 10. 2005 mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und gemäß § 47 Abs 4 Verfügungen zu treffen bzw festzustellen, dass das Oberlandesgericht Wien solche Sicherungsmaßnahmen zu treffen gehabt hätte.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (vgl nur Kodek in Rechberger2 vor § 461 ZPO Rz 9 mwN). Ein Rechtsmittel soll nur derjenige Rechtsmittellegitimierte ergreifen können, der mit ihm überhaupt einen Erfolg erzielen könnte (Fasching in Fasching IV2 Einleitung Rz 87).

Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei beantragt, das Oberlandesgericht Wien möge vor dem Ligastart am 15. 10. 2005 Verfügungen gemäß § 47 Abs 4 JN treffen. Bei Einbringung des Rechtsmittels war dieser Termin bereits verstrichen, weshalb das Anfechtungsinteresse fehlt. Dieses muss in der Sache selbst bestehen; der Hinweis der klagenden Partei auf mögliche Amtshaftungsansprüche reicht nicht aus.

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Sollten vom Antrag gem § 47 Abs 4 JN Maßnahmen mit Wirkungen auf den laufenden Spielbetrieb nach dem 15. 10. 2005 umfasst gewesen sein, wird noch bemerkt, dass das Rechtsmittel auch inhaltlich haltlos ist, wie das Oberlandesgericht Wien richtig erkannt hat:

Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN kann nämlich nur vorliegen, wenn mehrere konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre Zuständigkeit (positiv oder negativ) abgesprochen haben (RIS Justiz RS0046374, RS0046354, RS0046299; Ballon in Fasching I2 § 47 JN Rz 7, vgl auch Rz 18 zu Abs 4). Hievon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein: Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat Klage und Sicherungsantrag an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen, dieses hat den Sicherungsantrag meritorisch erledigt. Mangels Kompetenzkonflikt konnten „in der Zwischenzeit" bis zu seiner Entscheidung durch das höhere Gericht auch keine Verfügungen gemäß § 47 Abs 4 JN zu treffen sein. Der klagenden Partei drohten kein Nachteile aus einander widersprechenden Zuständigkeitsentscheidungen der Gerichte. Dass sie gegen den Überweisungsbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien Rekurs erhoben hat, begründet keine vergleichbare Interessenlage. § 47 Abs 4 JN kann hier daher weder unmittelbar noch analog angewendet werden.

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