JudikaturJustizRSP0000051

RSP0000051 – LG St. Pölten Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2006

Zur Rechtsnatur des Mobilfunkvertrags (Mischvertrag sui generis mit dienstvertraglichen und mietvertraglichen Elementen) zur Gewährleistungspflicht des Mobilfunkbetreibers, wenn nur in 25 % aller versuchten Telefongespräche eine konstante Gesprächsverbindung möglich war ("Mietzinsminderung" nach § 1096 Abs. 1 ABGB). Zur Zulässigkeit des Anscheinbeweises, wenn nur in 25 % aller versuchten Gespräche eine Verbindung zustandegebracht bzw. erhalten werden konnte (Anschein spricht für technische Probleme des Mobilfunkbetreibers).