JudikaturJustizRSP0000040

RSP0000040 – LG St. Pölten Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2005

1. Zur Anwendbarkeit des § 45 ZPO im Fall der reinen Stundung eines eingeklagten Betrages, wenn nur Ablauf der Stundungsfrist sofort anerkannt wird,

2. Der Entschädigungsbetrag wegen mutwilliger Prozessführung nach § 408 ZPO ist ein selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund, erfüllt nicht unter die im § 54 JN genannten Nebenforderungen. Er ist ziffernmäßig bestimmt geltend zu machen, das Unterliegen mit diesem Teil des Streits ist kostenrechtlich relevant. § 43 ZPO ist anzuwenden.

Aktivzitate: 6 Ob 544/94

Fasching LB2 Rz 1481