Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. …
Text Entscheidungsgründe: [1] Die Klägerin ist aufgrund des Kaufvertrags vom 27. 6. 2016 Eigentümerin der Liegenschaften EZ 552 und 2092 je GB *****. Die EZ 552 besteht aus Gst 486/2 mit dem Haus *****. Die EZ 2092 besteht aus dem Gst 326 mit der Benutzungsart „sonstige Fläche (Straßenverkehrsanlagen)“…
Rechtliche Beurteilung [18] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. [19] A. Zur Rechtsfähigkeit der Beklagten [20] 1. Die Beklagte war ursprünglich eine nach § 46 Tiroler Straßengesetz 1950 (LGBl 1951/1) begründete Weggemeinschaft. Nach dem nunmehrigen §…