§ 337 Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde.
§ 337 Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde. — ABGB
§ 337 Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018063
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Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der im Nahmen der Mitglieder handelnden Machthaber beurtheilet. Immer müssen jedoch die unredlichen sowohl den redlichen Mitgliedern, als dem Eigenthümer den Schaden ersetzen.