JudikaturJustizRS0133395

RS0133395 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2022

Das – grundsätzliche (vgl § 15 Abs 2 erster Satz VbVG) – Gebot, „die Hauptverfahren“ „gemeinsam zu führen“ (§ 15 Abs 1 erster Satz VbVG), besteht dann, wenn der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 21 Abs 2 VbVG mit der Anklage einer natürlichen Person wegen jener Straftat verbunden ist, für die der Verband verantwortlich (§ 3 VbVG) sein soll. In diesem Fall kommen dem belangten Verband (§ 13 Abs 1 zweiter Satz VbVG) auch im (betreffenden) Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu (§ 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG).

Entscheidungen
5