JudikaturJustizRS0132654

RS0132654 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2021

Die Entscheidungen über die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts in einem gesondert ausgefertigten Beschluss oder in der über die Hauptsache ergehenden Entscheidung sind infolge analoger Anwendung des § 45 JN unanfechtbar. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er an die Entscheidung eines überhaupt unzuständigen Gerichts weniger strenge Folgen knüpfen wollte als an die Entscheidung durch einen nur nach der Geschäftsverteilung unzuständigen Richter des „richtigen“ Gerichts (vgl 6 Ob 51/09g und 3 Ob 109/18b).

Entscheidungen
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