JudikaturJustizRS0131616

RS0131616 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. August 2017

Eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist nicht parteiöffentlich. Nur dem von der Durchsuchung Betroffenen (Inhaber der Räumlichkeit) oder/und den weiteren in § 121 Abs 2 StPO genannten Personen (im Ermittlungsverfahren auch der Staatsanwaltschaft als dessen Leiterin), nicht aber dem Privatankläger oder anderen Beteiligten des (Haupt‑)Verfahrens kommt in dieser jeweiligen Funktion ein Recht auf Anwesenheit zu.