JudikaturJustizRS0129965

RS0129965 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2015

Ungeachtet der Aufzählung in § 73 StPO steht es auch Zeugen zu, sich im Strafverfahren zur Ausübung prozessualer Rechte ‑ wie hier der Abgabe einer Erklärung nach § 159 Abs 2 StPO, aber auch beispielsweise der Einbringung einer Beschwerde nach § 243 Abs 1 StPO ‑ eines Vertreters (in Form eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Person) zu bedienen. Dass die Pflicht des Zeugen zur Aussage (§ 154 Abs 2 StPO) hingegen höchstpersönlicher Natur und unvertretbar ist, steht dazu nicht in Widerspruch.