StPO
Gliederung
2. TEIL Das Ermittlungsverfahren
8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
10. Abschnitt Erkundigungen und Vernehmungen
§ 159 Information und Nichtigkeit
(1) Über ihre Befreiung von der Aussagepflicht oder ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage sind Zeugen vor Beginn ihrer Vernehmung zu informieren. Werden Anhaltspunkte für ein solches Recht erst während der Vernehmung bekannt, so ist die Information zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
(2) Ein Zeuge, der einen Befreiungs- oder Verweigerungsgrund in Anspruch nehmen will, hat diesen, soweit er nicht offenkundig ist, glaubhaft zu machen. Darüber abgegebene Erklärungen sind zu protokollieren.
(3) Hat ein Zeuge auf seine Befreiung von der Aussagepflicht nach § 156 Abs. 1 Z 1 nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine gesamte Aussage nichtig. Wurde ein Zeuge, der ein Recht auf Verweigerung der Aussage nach § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 hat, darüber nicht rechtzeitig informiert, so ist jener Teil seiner Aussage nichtig, auf den sich das Verweigerungsrecht bezieht. Das aufgenommene Protokoll ist insoweit zu vernichten.
§ 159 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 159 Information und Nichtigkeit
…§ 159. (1) Über ihre Befreiung von der Aussagepflicht oder ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage sind Zeugen vor Beginn ihrer Vernehmung…
Art. 12 Artikel XII
…aus BGBl. I Nr. 130/2001, zu den §§ 46, 108, 119, 143, 149d, 149e, 149f, 149h, 149i, 149j, 149k, 149o, 159, 160, 233, 235, 236, 242, 260, 326, 376, 381, 388, 393, 393a, 408, 414a, 445a, 494a, 495 und 497 , BGBl. Nr. 631/1975) (1…
§ 153 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 153
…Augenscheine vornehmen. (2) Personen, die als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen sind die §§ 155 bis 159 StPO sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungsführer ist unzulässig. (3) Der Untersuchungsführer kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen…
§ 74 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 74
…2) Personen, die als Zeugen/Zeuginnen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen/Zeuginnen sind die §§ 155 bis 159 StPO anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen durch den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist unzulässig. (3) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann um die Vornahme von…
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