JudikaturJustizRS0129855

RS0129855 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2022

Räumt das Gesetz einem Beamten Befugnis ein und verpflichtet es ihn zu einem bestimmten Handeln, schreibt es also vor, in welcher Weise der Beamte diese Befugnis (aktiv) auszuüben hat, kann ein tatbildlicher (also vorsätzlicher) Fehlgebrauch gerade auch in der Nichterfüllung dieser Handlungspflichten liegen.

Entscheidungen
9