RS0129801 – OGH Rechtssatz
RS0129801 – OGH Rechtssatz
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Bezweifelt der Einzelrichter des Bezirksgerichts seine örtliche Zuständigkeit, so hat er mangels einer § 485 Abs 1 Z 1 StPO vergleichbaren Vorschrift seine Zuständigkeit nicht mittels anfechtbarem Beschluss abzulehnen, sondern das Verfahren in jeder Lage an das seiner Ansicht nach örtlich zuständige Gericht zu überweisen.