JudikaturJustizRS0128912

RS0128912 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2015

Nach § 138a Abs 1 [nunmehr § 140] ABGB bleibt das nach § 138 [nunmehr § 144] ABGB begründete Abstammungsverhältnis solange bestehen, als es nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg beseitigt wird. Dies kann durch eine Entscheidung nach §§ 156 [nunmehr § 151] iVm § 163 [nunmehr § 148] ABGB oder ‑ bei gerichtlich festgestellter Vaterschaft ‑ auch durch einen Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG geschehen. Damit ist aber eine selbständige Beurteilung der ‑ durch Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung begründeten ‑

Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung ausgeschlossen.