JudikaturJustizRS0126762

RS0126762 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2017

Es besteht kein absolutes Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung. Diese kann unter besonderen Umständen entfallen, zB wenn eine angemessene Klärung des Falles auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien möglich ist.

Entscheidungen
11