JudikaturJustizRS0126487

RS0126487 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2021

Nach jedenfalls überwiegender Ansicht der Lehre und der Rechtsprechung ist ein ‑ wenngleich eintragbares ‑ Veräußerungs‑ und Belastungsverbot nicht unter die dinglichen Rechte iSd § 308 ABGB, § 9 GBG zu zählen. Dem Verbotsberechtigten kommt daher bei der Erlangung seiner bücherlichen Rechtsposition gemäß § 364c ABGB kein Schutz seines Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu. Deshalb ist das bücherliche Recht des Verbotsberechtigten kein Hindernis für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 104 Abs 3 GBG. Die Berichtigung ist auch ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten zulässig.

Entscheidungen
4