RS0126364 – OGH Rechtssatz
RS0126364 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wird im Titelverfahren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung ausschließlich über konkrete Teilungsvorschläge verhandelt und auch auf eine konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum entschieden, so ist ein wesentlicher Teil des Exekutionsverfahrens in das Titelverfahren vorverlagert, sodass im Einzelfall ‑ wenn sinnvoll eine Teilung des Verfahrensaufwands nicht möglich ist ‑ die Anwendung des § 351 Abs 3 EO möglich ist.