JudikaturJustizRS0125533

RS0125533 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2021

Das Rechtsmittelgericht hat stets nur aufgrund der Urteilsausfertigung (§§ 270, 342 StPO) zu entscheiden. Weicht diese vom verkündeten Urteil ab oder ist sie undeutlich (§ 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO), darf das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung amtswegig darauf keine Rücksicht nehmen (WK-StPO § 285f Rz 5).

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