RS0125447 – OGH Rechtssatz
RS0125447 – OGH Rechtssatz
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Im Zwangsversteigerungsverfahren kommt es zu keinem Parteiwechsel, wenn nach Anmerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung im Rang einer vorrangigen Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung anstelle der verpflichteten Partei ein neuer Eigentümer im Grundbuch einverleibt wird, sofern nicht zugunsten des betreibenden Gläubigers für die betriebene Forderung ein der Ranganmerkung vorrangiges Pfandrecht besteht. Abgesehen von diesem Ausnahmefall besteht daher auch kein Anlass für eine Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei.