JudikaturJustizRS0124619

RS0124619 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Mai 2022

Einer Verurteilung auf Grund desselben Sachverhalts, der bereits Gegenstand eines vorhergehenden Urteils war, steht der in § 17 Abs 1 StPO normierte Grundsatz „ne bis in idem", mithin das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen.

Entscheidungen
16