JudikaturJustiz15Os149/17a

15Os149/17a – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Michael K***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 2017, GZ 111 Hv 40/16i 74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Oktober 2016 (ON 60) wurde Mag. Michael K***** im ersten Rechtsgang des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (A./I./ bis VII./) und mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er – zusammengefasst – in W*****

A./ von 20. Oktober 2014 bis 18. Mai 2015 die ihm als Geschäftsführer der O***** GmbH, der S***** GmbH und der SI***** GmbH jeweils eingeräumte Befugnis, über das Vermögen dieser Gesellschaften zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die genannten Gesellschaften in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem er in vier Angriffen (A./I./ bis III./ und VII./) Forderungen der Gesellschaften und in drei weiteren Angriffen (A./IV./ bis VI./) rechtsgrundlos weitere Beträge von Gesellschaftskonten in Höhe von insgesamt 132.378,78 Euro auf sein privates Konto überweisen ließ;

B./ von ihm gefälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er von 3. Februar bis 27. April 2015 in drei Angriffen zur Verschleierung von zu A./ genannten Zahlungen unter dem Namen Patrick S***** (B./I./1./ und 2./) und H***** GmbH (B./II./) hergestellte Rechnungen zum Beweis des Bestehens von entsprechenden Forderungen „in die Buchhaltung“ oben genannter Gesellschaften „aufnahm“.

Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 24. Mai 2017, AZ 15 Os 144/16i (ON 70), wurde in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu A./III./, in der zu A./ gebildeten Subsumtionseinheit, demzufolge auch im auf A./III./ bezogenen Ausspruch über das Absehen vom Verfall und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil wurde im zweiten Rechtsgang – nach Ausscheidung des Verfahrens zu A./III./ – die Subsumtionseinheit zu A./I./, II./, IV./ bis VII./ nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB neu gebildet und Mag. K***** unter Einbeziehung des Schuldspruchs zu B./ zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten, die ihr Ziel verfehlt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet einen Verstoß gegen das Verbot wiederholter Strafverfolgung (§ 17 Abs 1 StPO; Art 4 7. ZPMRK), weil das Erstgericht den (rechtskräftigen) Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang (A./I./, II./, IV./ bis VII./) wiederholt habe (vgl RIS Justiz RS0124619). Dabei verkennt der Nichtigkeitswerber, dass im nunmehr angefochtenen Urteil (im Tenor in kursiver Schrift) bloß das Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils unter Verweis auf dieses deklarativ wiedergegeben und in der Folge (Fettdruck) die im ersten Rechtsgang aufgehobene Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB neu gebildet wurde (vgl dazu RIS Justiz RS0116734). Der kritisierten Wiederholung im Urteilstenor kommt somit nicht die Bedeutung einer neuerlichen Verurteilung zu (vgl 12 Os 131/83; RIS-Justiz RS0100041), woran auch die – wiederum nur deklarative – Wiederholung der Feststellungen und Beweiswürdigung des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils unter Verweis auf dieses nichts zu ändern vermag.

Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider wurde bei der Strafbemessung auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB) verstoßen. Denn das Erstgericht hat mit der Aussage, der Angeklagte habe als Machthaber bereits im ersten Anstellungsjahr sechs Überweisungen von insgesamt 127.216,38 Euro auf sein Privatkonto vorgenommen (US 10), bloß den Handlungs- und Erfolgsunwert der konkreten Tathandlungen gewichtet, nicht aber die dem Tatbild der Untreue immanente und damit bereits die Strafdrohung bestimmende Machthabereigenschaft des Angeklagten als solche erschwerend gewertet (vgl auch die zuvor auf US 10 ausgewiesenen besonderen Erschwerungsgründe).

Ebensowenig wurde dem Umstand, dass der gesamte Schaden bereits (unmittelbar vor Anklageerhebung) gutgemacht worden war, offenbar unrichtig (Z 11 zweiter Fall) die strafmildernde Wirkung (§ 34 Abs 1 Z 11 StPO) versagt (vgl die auf US 10 ausgewiesenen besonderen Milderungsgründe). Vielmehr ließ das Erstgericht in seine generalpräventiven Überlegungen nur einfließen, dass insbesondere bei Menschen in Führungspositionen nicht der Eindruck entstehen dürfe, man könne sich im Fall der Aufdeckung derartiger Malversationen ohnehin durch Rückzahlung der erlangten Geldbeträge relativ folgenlos aus der Affäre ziehen (US 10).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.