JudikaturJustizRS0123949

RS0123949 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2013

§ 408 ZPO sieht ausdrücklich eine Haftung der Partei für mutwillige Prozessführung vor. Für diese Bestimmung kann es im Hinblick auf §§ 34, 39 ZPO aus systematischen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass (schwerwiegende) Fehler des Rechtsanwalts der Partei zuzurechnen sind. Im Fall des Bewusstseins der Unrichtigkeit des eigenen Rechtsstandpunkts besteht eine Schadenersatzpflicht wegen Sittenwidrigkeit. Insofern besteht zwischen § 408 ZPO und dem allgemeinen Zivilrecht eine wertungsmäßige Parallele. Eine Partei muss im Rahmen der Haftung für rechtsmissbräuchliche Prozesshandlungen für Fehler ihres Rechtsanwalts einstehen.