Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet: 1. Die beklagte Partei ist schuldig, in die Einverleibung der Grunddienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf ihrem Grundstück 775 in EZ 473, Grundbuch ***** auf einer Breite von 1,5 m entla…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 472, GB *****, bestehend aus den Grundstücken 220 und 774/2 samt dem darauf errichteten Einfamilienhaus, in dem sich ein Planungsbüro befindet. Die Beklagte ist Alleineigentümerin der im Norden an diese Liegenschaft angrenzende…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und auch berechtigt. 1. Die Ersitzung der Wegedienstbarkeit als Grunddienstbarkeit durch den Kläger sowie deren räumlicher Umfang sind nicht strittig. Ein Anerkenntnis der Beklagten ist ebenso kein Streitthema. Wegedienstbarkeiten im Sinn des…