JudikaturJustiz3Ob124/16f

3Ob124/16f – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juli 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen H*****, vertreten durch seinen Sachwalter Mag. Adalbert Hausmann, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen Umbestellung des Sachwalters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des neuen Sachwalters Mag. W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 9. Mai 2016, GZ 2 R 15/16f 440, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem klaren Wortlaut des § 274 Abs 2 ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Ablehnungsgründe sind in erster Instanz konkret geltend zu machen. Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung reichen nicht. Nur eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung führt zur Unzumutbarkeit (RIS Justiz RS0123440 [T6]; zuletzt 3 Ob 55/16h). Allgemeine Behauptungen über den Kanzleibetrieb, die nicht über das hinausgehen, was auf jede durchschnittliche Rechtsanwaltskanzlei zutrifft, reichen ebenso wenig wie Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung (RIS Justiz RS0123440 [T5]).

Ob die im Einzelfall vorgetragenen Argumente des Rechtsanwalts, welche seiner Ansicht nach die Übernahme der konkreten Sachwalterschaft unzumutbar machen, im Einzelfall gerechtfertigt sind, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf (RIS-Justiz RS0123440 [T9]; 3 Ob 55/16h). Es bildet keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht die vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführten Ablehnungsgründe, wonach er bereits mit drei sehr aufwendigen Sachwalterschaften betraut sei, schon jetzt „immer wieder bis in die Abendstunden und am Wochenende“ arbeite und für seine Mutter und seinen Bruder die Hausverwaltung im Bezug auf „mehrere Liegenschaften in mehreren Orten in Österreich mit zahlreichen Mietern“ übernommen habe, wobei diese Tätigkeit „ein Ausmaß von mindestens 50 % seiner Arbeitsleistung“ erreiche, nicht als berücksichtigungswürdig ansah.