JudikaturJustizRS0122680

RS0122680 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2018

Die österreichische Rechtsordnung kennt keine Bestimmung, die einem Minderjährigen ein Wohnrecht im Sinne eines Anspruchs auf Benutzung einer bestimmten Wohnung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einräumt. Es kann lediglich ein Anspruch auf Wohnversorgung im Rahmen des Naturalunterhaltsanspruchs eines unterhaltsberechtigten Kindes bestehen.

Wird nach Auflösung der außerehelichen Lebensgemeinschaft der Eltern und der häuslichen Gemeinschaft mit dem unterhaltsberechtigten Kind dessen Unterhaltsbedarf in Geld gedeckt, steht dem Kind nicht zusätzlich das Recht zu, die Wohnung des Unterhaltspflichtigen zu benutzen. Mangels eines solchen Anspruchs besteht auch kein daraus abgeleiteter Anspruch der Obsorgeberechtigten auf Benutzung der Wohnung, um der Pflege und Erziehung des Kindes nachzukommen.

Entscheidungen
6