RS0122373 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz
RS0122373 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz
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Das Grundrecht auf ein faires Verfahren enthält als Teilgarantie das Recht auf Begründung von Entscheidungen. Gibt das Oberlandesgericht im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Strafberufung seine Erwägungen über die Abstandnahme von der beantragten Beweisaufnahme nicht bekannt und führt es dann auch in der Begründung seiner Berufungsentscheidung nichts über seine diesbezüglichen Erwägungen an, verletzt es das Gesetz in der sich aus Art 6 Abs 1 MRK ergebenden Pflicht zur Begründung gerichtlicher Entscheidungen.