JudikaturJustizRS0122352

RS0122352 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2008

Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen Ablaufs einer gemäß § 391 Abs 1 EO bestimmten Frist wirkt im Regelfall nur ab dem Zeitpunkt des Fristablaufs, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs über diese beschränkte Rückwirkung bedarf. Der Aufhebungsbeschluss hat daher keinen Einfluss auf ein Exekutionsverfahren, das wegen eines Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung als Exekutionstitel noch vor deren Aufhebung eingeleitet wurde.

Entscheidungen
5