JudikaturJustizRS0121400

RS0121400 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2017

In einem Verfahren, das ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, kann den Anforderungen des Art 6 MRK auch ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung Genüge getan sein. Ein Verfahren zur Klärung, ob ein landwirtschaftliches Gut ein Erbhof gemäß österreichischem § 1 Abs 1 AnerbenG idF BGBl 108/1973 ist, betrifft nicht nur rein technische Angelegenheiten, wenn diese Frage erst nach der Klärung einiger Tatsachen aufgeworfen wurde.

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