JudikaturJustizRS0120852

RS0120852 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2006

Eine Regelung für den Fall der Verwirklichung einer Straftat durch mehrere Jugendliche mit gewöhnlichen Aufenthalten in Sprengeln verschiedener Gerichte findet sich im Jugendgerichtsgesetz nicht. Gemäß § 31 JGG sind in einem solchen Fall die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren heranzuziehen und demzufolge die Konnexitätsregeln der §§ 55 ff StPO anzuwenden (WK² JGG§ 29 Rz 9). Das Strafverfahren ist gegen alle Beschuldigten gemeinsam (§ 56 Abs 1 StPO) vor dem zuvorgekommenen (§ 56 Abs 2 StPO) Gericht durchzuführen.